Schule und Eltern verfolgen das gleiche Ziel: das Wohl und die bestmögliche Förderung des Kindes. Dafür sind beide zuständig.
Die gemeinsame Verantwortung für das Wohl und die bestmögliche Förderung des Kindes bedingt eine Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Ausbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie die daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten der Eltern sind in den Art. 92 ff. des Volksschulgesetzes (VSG) sowie den Art. 22 f. der Verordnung über den Volksschulunterricht (VVU) geregelt.
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Schule und Eltern liegt in der Zuständigkeit des Schulträgers. Das Amt für Volksschule unterstützt die Schulen und stellt ihnen dafür folgendes Dienstleistungsangebot zur Verfügung:
- Weiterbildung neues Fenster
- Beratungsdienst neues Fenster
- Informationen für Eltern neues Fenster
Schulsozialarbeitende und der schulpsychologische Dienst des Kantons St.Gallen sind wichtige Anlaufstellen, sowohl für Schulen wie auch für Eltern und deren Kinder.
Elternbildung
Das Amt für Volksschule koordiniert und fördert die Elternbildung:
- Organisation des St.Galler Forums zu Erziehungsthemen mit namhaften Referentinnen und Referenten;
- Organisation des RegioForums, einem Elternbildungsabend für die Regionen;
- Erstellung des Veranstaltungskalenders für vier Regionen mit geplanten Elternbildungsaktivitäten in Gemeinden und Regionen;
- Durchführung eines Vernetzungsworkshops für kommunale Verantwortliche für Elternbildung und Elternorganisationen;
- Versand eines Rundbriefs zur Elternbildung;
- Führen einer Ideenbörse mit Auswahl und Präsentationen von Elternbildungsangeboten;
- Mitwirkung bei FamOS (Familien Ostschweiz) zusammen mit den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen und Thurgau sowie den Landeskirchen.
Im Rahmen der Strategie Frühe Förderung wurde die Elternbildung in den letzten Jahren vermehrt auch auf den Frühbereich ausgerichtet, um Eltern von kleinen Kindern verstärkt zu erreichen.
Übergang in den Kindergarten
Die Eltern prägen den kindlichen Entwicklungsprozess von Beginn an und tragen als zentrale Bezugspersonen auch Verantwortung beim Übergang ihres Kindes in den Kindergarten. Gleichzeitig verändert sich auch ihre Rolle. Als Eltern eines Kindergartenkindes müssen sie sich ebenfalls mit einer neuen Situation auseinandersetzen. Es ist deshalb hilfreich, wenn der Einstieg in die Schule bewusst gestaltet wird und die Eltern darin einbezogen werden.
Tipps und Hinweise
Der Bildungsrat hat für das Kalenderjahr 2018 den Aufsichtsschwerpunkt «Bezugspersonen in den Klassen» gewählt und dabei auch das Thema Elternmitwirkung thematisiert. Wie sich gezeigt hat, verfügen je etwa die Hälfte der in diesem Jahr beaufsichtigten Schulträger über eine institutionalisierte bzw. über keine Form der Elternmitwirkung. Eltern werden auf vielfältige Art und Weise in den Schulalltag eingebunden. Vorwiegend wird die Unterstützung der Eltern jedoch bei speziellen Anlässen, Sporttagen oder Klassenprojekten in Anspruch genommen. Jene Schulträger, die über eine Elternmitwirkung verfügen, werten die bisher gemachten Erfahrungen als mehrheitlich positiv bis sehr positiv. Wichtig ist jedoch, dass klare Vorstellungen von beiden Seiten – Schule und Eltern – für eine gut funktionierende Zusammenarbeit vorhanden sein müssen.
Die gemeinsame elterliche Sorge stellt bei (geschiedenen, grundsätzlich auch scheidungswilligen und unverheirateten) Eltern seit dem 1. Juli 2014 den Regelfall dar. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung findet sich in Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB). Demgegenüber stellt die alleinige elterliche Sorge den Ausnahmefall dar (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid bezüglich der Regelung liegt beim Gericht oder in bestimmten Fällen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Nebst der elterlichen Sorge gibt es auch Anordnungen über den Alltagsaufenthalt eines Kindes, gemeint ist die sogenannte Obhut. Auch diese kann je nach Wunsch und Konstellation unterschiedlich ausgestaltet werden. Dafür zuständig ist wiederum das Gericht oder die KESB.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben beide Elternteile gleiches Anrecht auf gleiche Informationen, welche die Schule und das Kind betreffen. Es liegt in der Pflicht der Schule – bzw. gerade nicht in jener des Kindes oder der Eltern – den Informationsfluss zu den sorgeberechtigten Eltern zu gewährleisten. Mit einer Übergabe der Informationen an das Kind zwecks «Weiterverteilung» an die beiden Elternteile ist die Pflicht der Schule nicht erfüllt. Das Kind hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen (können) und die Eltern haben jenen auf Gleichbehandlung. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass den Eltern betreffend die Beschulung eine Mitwirkungspflicht obliegt, die nur ausreichend wahrgenommen werden kann, wenn sie an die nötigen Informationen der Schule gelangen.
Besondere Aufmerksamkeit im Umgang mit nicht mehr zusammenlebenden Eltern ist im Rekursfall geboten. Möchte nämlich ein Elternteil Rekurs erheben, der andere jedoch nicht, so haben sich die Eltern darüber zu einigen (dies gilt übrigens auch bei verheirateten Eltern). Es ist somit darauf zu achten, dass die Eingaben jeweils von beiden Elternteilen unterzeichnet sind. Mit der Unterschrift bestätigt der jeweilige Elternteil, mit dem Rekurs oder den Eingaben einverstanden zu sein. Fehlt eine Unterschrift, so müssten die Eltern darauf aufmerksam gemacht werden.
Im Falle einer alleinigen elterlichen Sorge fällt der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch nicht einfach weg. Dieser Elternteil hat weiterhin Anspruch auf Information in allen wichtigen Belangen. Die Definition dabei obliegt dem Schulträger. Sicherlich kann dazu gesagt werden, dass beispielsweise der Übertritt in die Oberstufe eher als relevant angesehen werden darf, hingegen ein Armbruch beim Skaten auf dem Pausenplatz als weniger wichtig bezeichnet werden kann.
Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollte der nicht sorgeberechtigte Elternteil angehört werden (rechtliches Gehör). Damit soll ihm zwar kein Mitentscheidungs-, wohl aber ein Mitspracherecht zustehen.
Weitere Informationen zur Auskunft an Elternteile ohne elterliche Sorge:
Weitere Angebote und Informationen
Die Departemente Inneres und Gesundheit führen ebenfalls Angebote für Schulen und Gemeinden oder leisten in einigen Bereichen finanzielle Unterstützung:
- Mehrsprachige Erziehung: Elternratgeber und Elternbildungsanlässe zum Umgang mit Mehrsprachigkeit.
- Prävention und Gesundheitsförderung: Umsetzung präventiver und gesundheitsfördernder Massnahmen in allen Schulen (Schulärztliche Untersuchung, Schulzahnpflege, Angebote und Hilfsmittel zur Gesundheitsförderung im Schulalltag).
- Unterstützungsangebote im Bereich Soziales und Gesundheit: Online-Tool zur Suche nach Unterstützungsangeboten sowohl auf regionaler oder kantonaler Ebene, als auch nach Zuständigkeiten in den einzelnen Gemeinden.
- Kindesschutz: Informationen, Formulare und Merkblätter zum Kindeswohl und das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung.
- Familienzentren: Finanzielle und fachliche Förderung des Aufbaus von Familienzentren.
- Integrationsförderkredit: Finanzielle Unterstützung von Projekten, die einen Beitrag zur Verbesserung des Zusammenlebens der St.Galler Bevölkerung leisten (z.B. Übersetzungen von Informationsangeboten).
- Verdi: Interkulturelles Dolmetschen in der Ostschweiz in über 70 Sprachen.
Neben dem Amt für Volksschule bereiten weitere Ämter und Stellen Informationen auf, die sich an Familien richten:
- Informationen zur Berufswahl
- Informationen zu weiterführenden Maturitätsschulen
- Informationen und Angebote für Familien