Seit dem 1. Januar 2012 liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Erschütterungen ausschliesslich beim Kanton (Art. 34 EG-USG). Davon ausgenommen ist die Beurteilung von Erschütterungen, die von Baustellen ausgehen (Art. 9a V zum EG USG). Dafür sind die Gemeinden zuständig.
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Sektion UVP und Planbeurteilung
Abteilung Recht und UVP
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen