Alltags- und Freizeitlärm sind keine klar abgegrenzten Themenbereiche. Die Quellen sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von Kirchenglocken über Frösche in Biotopen oder Modellflugzeuge bis hin zu Open-Air-Veranstaltungen mit Tausenden von Besuchern.
Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) kennt für diese Art von Lärm keine Grenzwerte. Das Umweltschutzgesetz (USG) bietet für die Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm und für Massnahmen zu dessen Begrenzung nur allgemeine Grundsätze an. Um ihn dennoch beurteilen zu können, sehen sich Vollzugsbehörden gezwungen, Analogien zu machen oder ausländische Beurteilungskriterien heranzuziehen. Geht der Lärm zudem nicht von einer Anlage im Sinne des USG aus, ist dieses gar nicht erst anwendbar und die Massnahmen gegen die Lärmverursacher müssen sich auf kantonales oder kommunales Polizeirecht stützen.
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Abteilung Recht und UVP
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