Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.4
1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen.5
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.
Art. 5 Befreiung
1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts anpassen.10
2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
3 Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden.11
Ausnahmen (Anhang36 Art. 5 Abs. 1)
Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind:
1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.7.1.4, in den Kapiteln 3.3–3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR37/RID38 festgelegten Grenzwerte liegen.
2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:
a. Baustellentanks nach Anhang 1 Ziffer 1.6.14.439 SDR40;
b. 2 Bestrahlungseinheiten UN 2916 mit einer maximalen Aktivität des 10‑fachen A2-Wertes (bzw. A1-Wertes bei Strahlenquellen in besonderer Form) oder 2 Isotopensonden UN 3332 je Beförderungseinheit.