Hier finden Sie Informationen zum Schwerverkehr und zu Gefahrgut sowie Gefahrgutbeauftragten (GGB).
Schwerverkehr
Die Verkehrspolizei der Kantonspolizei St.Gallen ist zuständig für die Schwerverkehrs- und Gefahrgutkontrollen. Dabei werden durch Fachspezialisten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verschiedener Verordnungen des Strassenverkehrsgesetzes überprüft. Dies geschieht einerseits mit Strassen-, andererseits mit Betriebskontrollen. Ziel ist es, in gutem Einvernehmen mit den Betrieben die Verkehrssicherheit zu erhöhen und zu einem fairen Wettbewerb beizutragen. Ein wesentlicher Anteil der Strassenkontrollen bezieht sich mittlerweile auf ausländische Chauffeur und Firmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind.
Gefahrgut
Die Kontrolle von Gefahrguttransporten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial sowie die Überprüfung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist Aufgabe der Schwerverkehrsabteilung der Verkehrspolizei. Mit strukturierten Audits, die in den rund 300 unterstellten Betrieben durchgeführt werden, werden die Pflichten der verantwortlichen Personen überprüft. Auch bei Ereignissen und Übergaben der Zollverwaltung bei Grenzkontrollen übernimmt die Kantonspolizei St.Gallen die Weiterbearbeitung der Fälle.
Häufig gestellte Fragen - Schwerverkehr
Die ARV-Vollzugsstelle überwacht und überprüft die Einhaltung der ARV-Vorschriften (ARV 1 und ARV 2) der im Kanton St.Gallen niedergelassenen Transport- und Taxiunternehmen sowie deren Chauffeure/Chauffeusen. Sie führt ein Verzeichnis über die ARV-pflichtigen Betriebe, führt Betriebskontrollen durch und gilt auch als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr.
Richtet sich Ihre berufliche Tätigkeit nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan und kommt es dabei zu keiner Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, so können Sie beim Strassenverkehrsamt St.Gallen ein Gesuch um Befreiung der Aufstellung einreichen (Gesuch-Befreiung-Aufstellung-ARV).
Mit dem digitalen Fahrtschreiber erfasst der Chauffeur oder die Chauffeuse die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit. Für die Kontrolle werden Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten und Kontrollkarten ausgestellt. Weitere Informationen zum digitalen Fahrtschreiber und zur Kartenbestellung finden Sie beim Bundesamt für Strassen ASTRA.
Transportieren Sie Güter mit schweren Motorwagen der Kat. C/C1 oder Personen mit Motorwagen der Kat. D/D1, benötigen Sie auf Grund der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) unter Umständen einen Fähigkeitsausweis und müssen sich regelmässig weiterbilden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Cambus.ch.
Ja. Für Transporte von gefährlichen Gütern auf der Strasse gilt das ADR bzw. das SDR. Chauffeure und Chauffeusen müssen mit einer ADR-Bescheinigung den Besuch der Schulung zur Beförderung gefährlicher Güter nachweisen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter adr-kurse.ch.
Häufig gestellte Fragen - Gefahrgutbeauftragte/-r (GGB)
Als Entscheidungshilfe und zur Unterstützung der internen Überprüfung können sie das Merkblatt Entscheidungshilfe GGBV herunterladen.
Ja. Versendet Ihre Firma das Gefahrgut auch, wird für das IMDG (Schiff) eine Person im Betrieb benötigt, welche die notwendige Unterweisung hat. Beim IATA (Luftverkehr) ist sogar eine Präsenzschulung zwingend, welche alle 2 Jahre mit einer Prüfung wiederholt werden muss. Die muss jedoch nicht zwingend durch den oder die GGB erfolgen, sondern kann auch durch eine beauftragte Person der Firma durchgeführt werden. Sollte Ihre Firma nur Beförderungspflichten unterstehen, sind einzig diese einzuhalten.
Nein, sofern sie als Gefahrgutbeauftragte/-r Ihre Pflichten nach der GGBV Art. 11 korrekt wahrgenommen haben, haften Sie nicht für Widerhandlungen des Chauffeurs bzw. der Chauffeuse.
Entscheidend ist, wie Sie beim Empfangen des Gefahrguts die Entladetätigkeit organisieren. Wenn Sie beispielsweise die Güter lediglich von einer Rampe in das Lager überführen, sind Sie von der GGBV befreit. Wenn Ihre Tätigkeit auch das effektive Entladen einer Ladefläche eines Motorfahrzeuges umfasst, gilt dies als relevante Tätigkeit und Sie unterstehen der GGBV-Pflicht.
Nein, die Anzahl der Transporte ist unerheblich, auch ein Transport pro Jahr über der Freigrenze gilt als GGBV-pflichtige Tätigkeit. Eine Möglichkeit wäre, diesen Transport so aufzuteilen, dass die Freigrenze nicht überschritten wird und Sie demnach von der GGBV-Pflicht befreit wären.
Nein, auch Privatpersonen gelten in diesem Fall als Unternehmungen. Es ist nicht massgebend, ob der Person Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.
Der entsprechende Betrieb wird von der Vollzugsstelle im Vorfeld ein Aufgebot für den Audit erhalten. Der Audit erfolgt anschliessend zusammen mit dem Gefahrgutbeauftragten und der Geschäftsleitung im Betrieb. Anhand von Checklisten werden sämtliche Aufgaben der GGBV vor Ort überprüft. Die verantwortlichen Personen erhalten einen Auditbericht. Gravierende Mängel werden bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Ja, bei längerer Abwesenheit wird die Erfüllung der Aufgaben konkret gefährdet. Es obliegt dem Unternehmen, für die Stellvertretung eines bzw. einer GGB besorgt zu sein. Normale Abwesenheiten wie z.B. Ferien bedürfen keiner Stellvertretung.
Die interne Regelung von mehreren GGB obliegt der Unternehmungsleitung. Diese hat mittels Pflichtenhefte die einzelnen Aufgabengebiete so zu regeln, dass die Kompetenzen und Verantwortungen klar abgegrenzt sind.
Ja, sofern bei den Filialstellen der Firma auch Gefahrgut umgeschlagen wird, besteht eine Meldepflicht an den Kanton. Ob diese Meldung durch die Zweigniederlassung oder durch den Hauptbetrieb erfolgt, ist unerheblich.
Die Vollzugsstellen erwarten minimale Angaben der Firmen (Namen, verantwortliche Personen, Adressen usw.) sowie den Namen und die Schulungsbescheinigung des bzw. der zuständigen Gefahrgutbeauftragten. Weitere Angaben können aber jederzeit von den Vollzugsbehörden verlangt werden. In den meisten Kantonen sind entsprechende Meldeformulare öffentlich zugänglich.
Die Kantonspolizei St.Gallen bietet die Möglichkeit die Meldung online zu erstatten. Alternativ können die dort erfragten Daten auch per Post eingereicht werden an:
Polizeistützpunkt Mels
Schwerverkehr / Gefahrgut
Werkhof 9
8887 Mels
Sollte das Unternehmen Ihnen als GGB den nötigen Zugang zu den zu unterweisenden Personen nicht jederzeit, ungehindert und ohne Einholung einer Erlaubnis gewährleisten, können Sie sich jederzeit an die zuständige Vollzugsstelle wenden. Diese wird die Unternehmungsleitung betreffend der Pflichten informieren und wenn nötig auch strafrechtliche Massnahmen einleiten. Der notwendige Freiraum zur Aufgabenerfüllung als GGB muss zwingend vorhanden sein.
Nein, dies ist weitgehend Ermessenssache. Ausbildungsnachweise usw. sind nicht zwingend nötig. Aber in den Personalakten der Arbeitnehmenden muss mindestens vermerkt werden, wann und durch wen sie ausgebildet worden sind. Es ist dennoch hilfreich, alle Ausbildungen und Unterweisungen schriftlich bestätigen zu lassen.
Ja, als Mitgliedsstaat des ADR ist die Schweiz verpflichtet, Schulungsnachweise von anderen ADR-Staaten zu anerkennen.
Ja, die Vollzugsstellen können jederzeit sowohl an Ausbildungsveranstaltungen als auch in Betrieben Prüfungen vornehmen und Kontrollen durchführen. Die Bestimmung über Umfang und Notwendigkeit solcher Kontrollen obliegt den kantonalen Stellen.
Sie müssen zwingend eine Ausbildung zur/zum GGB besuchen und diese Ausbildung mit einer Prüfung bestehen. Vorkenntnisse im Gefahrgutbereich sind nicht nötig, aber wünschenswert. Die Ausbildungsbescheinigung ist 5 Jahre gültig. Die GGB-Tätigkeit darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wahrgenommen werden.
Die Unternehmungsleitung muss der Vollzugsstelle innerhalb von 30 Tagen die Ernennung des bzw. der GGB bekannt geben. Die Meldung kann über das untenstehende Kontaktformular erfolgen.
Die Schulung für GGB ist nicht meldepflichtig und wird von privaten Kursanbietern durchgeführt. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt keine Meldung an die Behörde. Somit existiert auch keine Liste von GGB, welche externe Mandate annehmen. Im Internet sind diverse private GGB publik, welche auch externe Mandate übernehmen.
Erläuterungen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung können auf der Website vom ASTRA heruntergeladen werden.
Erläuterungen zur Umsetzung ADR/SDR können auf der Website vom ASTRA heruntergeladen werden.
Die aktuelle Freigrenzetabelle können Sie untenstehend herunterladen.
Die entsprechende Tabelle finden Sie auch auf der Webseite vom ASTRA im ADR 2023 Band 1 auf der Seite 1.1-5 und 1.1-6.
Meldung Gefahrgutbeauftragte
Meldungen von Gefahrgutbeauftragten können mit dem untenstehenden Formular getätigt werden.
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Verkehrspolizei
Kantonspolizei St.Gallen
Klosterhof 12
9001 St.Gallen