Hier finden Sie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Führerausweis.
Infos Führerausweis Strassenverkehrsamt St.Gallen
Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Führerausweises liegt nicht bei der Polizei, sondern beim Strassenverkehrsamt.
Häufig gestellte Fragen
Wie Sie z.B. einen Führerausweis erlangen können oder welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, ist schweizweit einheitlich geregelt. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) ist eine Dienstleistungsorganisation für alle kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und hat bezüglich diesem umfangreichen Thema eine Webseite aufgeschaltet.
Für die Erteilung der Lernfahr- bzw. Führerausweise sowie für die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises ist der Wohnsitzkanton zuständig. Im Kanton St.Gallen ist es das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.stva.sg.ch
Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen (Art. 10 Abs. 4 SVG).
Art. 42 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) besagt, dass Motorfahrzeugführende aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen dürfen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis oder einen internationalen Führerausweis besitzen und diesen mit einem nationalen Führerausweis vorweisen können.
Anmerkung: Geben Sie der verwandten Person mit ausländischem Führerausweis eine Bestätigung mit, welche die Information beinhaltet, dass diese mit Ihrem Fahrzeug in besagter Zeit fahren darf. Somit können Fragen bezüglich der Herkunft des Fahrzeuges vermieden werden.
Fahrzeugführende aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, sowie Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorie C oder D, oder der Unterkategorie C1 oder D1 führen, benötigen einen schweizerischen Führerausweis. Weitere Informationen erhalten Sie beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (www.stva.sg.ch).
Nein, alle Autos mit ausländischen Kontrollschildern gelten in der Schweiz als unverzollte Fahrzeuge. Deswegen dürfen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich im Inland kein ausländisch immatrikuliertes Fahrzeug benutzen. Das gilt beispielsweise auch für Fahrzeuge, die Ihnen von Verwandten und Bekannten aus dem Ausland zum zeitweiligen Gebrauch überlassen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Teilweise. Dabei wird auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) verwiesen. Art. 3 Abs. 1 VZV (Kat. B), besagt sinngemäss:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigen;
Der fett markierte Verordnungstext verursacht teilweise Diskussionen, weshalb dieser Abschnitt grafisch dargestellt wurde.
Sämtliche Gewichtsangaben sind aus dem Fahrzeugausweis zu entnehmen, wobei das Gesamtzugsgewicht aus dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges und dem Gesamtgewicht des Anhängers besteht.
Die rechtlichen Grundlagen für eine polizeiliche Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises sind im Art. 31 SKV zu finden.
Der polizeiliche Sachbearbeiter oder die polizeiliche Sachbearbeiterin schreibt den Tatbestandsrapport und leitet diesen an die zuständigen Stellen weiter. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Beurteilung des Vorfalls die Staatsanwaltschaft und das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons verantwortlich.
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Kantonspolizei St.Gallen
Klosterhof 12
9001 St.Gallen