Hier finden Sie Informationen zum gerichtlichen Verbot (Privates Parkverbot).
Personen, die einen privaten Parkplatz besitzen, ärgern sich immer wieder über Unberechtigte, welche ihr Fahrzeug darauf abstellen.
Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin hat unter anderem das Recht, ein gerichtliches Verbot (z. B. Park- oder Fahrverbot) an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Im Kanton St.Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.
Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?
Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO
(Sollte der Direktlink auf das Gesuch nicht funktionieren, kann das Formular auch hier heruntergeladen werden: Formulare für Parteieingaben (admin.ch))
Ist das Verfahren abgeschlossen und das gerichtliche Verbot erlassen, können die Fehlbaren angezeigt werden. Weitere Informationen (Vorgehen für die Anzeigeerstattung, usw.) erhalten Sie bei der örtlichen Polizeistation.
Hier Formular «Privatanzeige - Gerichtliches Parkverbot» herunterladen
Häufig gestellte Fragen
Im Kanton St. Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.
Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?
Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO.
Ist das Verfahren abgeschlossen und das gerichtliche Verbot erlassen, können die Fehlbaren angezeigt werden.
1. Den Falschparkierenden kann eine Umtriebsgebühr in Rechnung gestellt werden.
2. Es kann ein Strafantrag bei der Polizei oder Gemeinde eingereicht werden.
Die beiden Handlungen können auch kombiniert oder einzeln angewendet werden.
Es wird auf eine Umtriebsgebühr verzichtet und lediglich Anzeige erstattet oder es werden beide Handlungen angewendet.
o Eine Anzeige (Strafantrag) muss schriftlich eingereicht werden. Es empfiehlt sich den Verstoss schriftlich zu dokumentieren (parkiertes Fahrzeug mit Kontrollschild, nähere Umgebung und die Verbotstafel). Formulare können bei den zuständigen Amtsstellen (Polizei oder Gemeinde) angefordert werden.
o Die Amtsstelle wird die Anordnung des gerichtlichen Verbots prüfen und im Anschluss ein Ordnungsbussenverfahren durchführen.
Formulare für die Anzeigeerstattung erhalten Sie bei der örtlichen Polizeistation oder können es hier herunterladen.
Bei Nichtbezahlung müssen diese Aufwände auf dem Zivilweg eingefordert werden.
Grundsätzlich ja. Bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse erfolgt die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft (ordentliches Verfahren).
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9001 St.Gallen