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Hier finden Sie Informationen zum gerichtlichen Verbot (Privates Parkverbot) und der Parkplatzbewirtschaftung auf privatem Grund.

Gerichtliches Verbot

Personen, die einen privaten Parkplatz besitzen, ärgern sich immer wieder über Unberechtigte, welche ihr Fahrzeug darauf abstellen.

Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin hat unter anderem das Recht, ein gerichtliches Verbot (z. B. Park- oder Fahrverbot) an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Im Kanton St.Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.

Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?

Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art.  258 ZPO

(Sollte der Direktlink auf das Gesuch nicht funktionieren, kann das Formular auch hier heruntergeladen werden: Formulare für Parteieingaben (admin.ch))

Parkplatzbewirtschaftung auf privatem Grund

symbolbild

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 30) werden Verkehrsanordnungen «Parkieren gegen Gebühr» oder «Parkieren mit Parkscheibe» auf Privatflächen künftig durch die Kantonspolizei verfügt. Gemäss Art. 113 SSV kann die zuständige Behörde auf öffentlicher Verkehrsfläche im privaten Eigentum nach Anhörung der Eigentümer Verkehrsordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.

Gesuche sind begründet, inklusive Grundbuchauszug, in schriftlicher Form einzureichen.


Kantonspolizei St.Gallen
Verkehrstechnik
Klosterhof 12
9001 St.Gallen
verkehrstechnik@kapo.sg.ch

 

Privatanzeige erstatten

 

Hinweis vom 23. April 2025:

Der aktuelle Prozess für die Bearbeitung von Privatanzeigen im Kanton St.Gallen ist derzeit in Überarbeitung. Mitte Mai 2025 wird das neue Anzeigeformular publiziert. Bitte warten Sie mit der Anzeigeerstattung bis dahin ab.

Häufig gestellte Fragen

Noch offene Fragen?

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