Hier finden Sie Informationen zum gerichtlichen Verbot (Privates Parkverbot) und der Parkplatzbewirtschaftung auf privatem Grund.
Gerichtliches Verbot

Personen, die einen privaten Parkplatz besitzen, ärgern sich immer wieder über Unberechtigte, welche ihr Fahrzeug darauf abstellen.
Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin hat unter anderem das Recht, ein gerichtliches Verbot (z. B. Park- oder Fahrverbot) an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Im Kanton St.Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.
Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?
Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO
(Sollte der Direktlink auf das Gesuch nicht funktionieren, kann das Formular auch hier heruntergeladen werden: Formulare für Parteieingaben (admin.ch))
Parkplatzbewirtschaftung auf privatem Grund

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 30) werden Verkehrsanordnungen «Parkieren gegen Gebühr» oder «Parkieren mit Parkscheibe» auf Privatflächen künftig durch die Kantonspolizei verfügt. Gemäss Art. 113 SSV kann die zuständige Behörde auf öffentlicher Verkehrsfläche im privaten Eigentum nach Anhörung der Eigentümer Verkehrsordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.
Gesuche sind begründet, inklusive Grundbuchauszug, in schriftlicher Form einzureichen.
Kantonspolizei St.Gallen
Verkehrstechnik
Klosterhof 12
9001 St.Gallen
verkehrstechnik@kapo.sg.ch
Privatanzeige erstatten
Hinweis vom 23. April 2025:
Der aktuelle Prozess für die Bearbeitung von Privatanzeigen im Kanton St.Gallen ist derzeit in Überarbeitung. Mitte Mai 2025 wird das neue Anzeigeformular publiziert. Bitte warten Sie mit der Anzeigeerstattung bis dahin ab.
Häufig gestellte Fragen
Im Kanton St.Gallen muss ein Gesuch beim zuständigen Kreisgericht eingereicht werden, welches auch weitere Auskünfte erteilt.
Welches Kreisgericht ist für meine Ortschaft zuständig?
Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO.
Ist das Verfahren abgeschlossen und das gerichtliche Verbot erlassen, können die Fehlbaren angezeigt werden.
Fehlbare Fahrzeuglenkende können von der berechtigten Person bei der Kantonspolizei St.Gallen angezeigt werden.
Bitte verwenden Sie dazu das Formular Privatanzeige. Das Vorgehen ist darin beschrieben.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.1 Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die den am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier oder Porto sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.
Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als nicht übersetzt. Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.
1 BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2003 und BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014
Die Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes dürfen ein ohne Einverständnis darauf abgestelltes Fahrzeug zwar abschleppen lassen, aber das Abschleppen muss verhältnismässig sein.
Zum Beispiel, wenn die berechtigten Personen den Parkplatz selbst dringend brauchen oder diesen die Durchfahrt versperrt wird. Falls die falsch parkierende Person ohne grösseren Aufwand ausfindig gemacht werden kann (z.B. Telefonnummer oder Aufenthaltsort in der Nähe hinterlegt), muss diese Person zuerst aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzustellen, bevor ein Abschleppunternehmen aufgeboten werden kann.
Gemäss Auftragsrecht nach Obligationenrecht muss derjenige die Kosten des Abschleppunternehmens bezahlen, der dieses aufbietet. Bei einem recht- und verhältnismässigen Abschleppen können die Kosten als Schadenersatz von den falsch parkierenden Personen zurückgefordert werden. Im Streitfall kann dies jedoch ein aufwändiges Zivilverfahren zur Folge haben.
Diese Massnahme könnte eine Nötigung nach Artikel 181 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Dieser Vorgang ist heikel und nicht zu empfehlen.
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