Wir beurkunden Ihren Ehevertrag. Durch das Erstellen eines Ehevertrags können Ehepaare das Vermögen und die Güter nach eigenen Wünschen aufteilen. Sie können den Ehevertrag vor oder nach der Heirat erstellen.
Der Ehevertrag
Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute zum Beispiel mit der Wahl eines bestimmten Güterstandes bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber auch in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners. Ein Ehevertrag kann von den Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe abgeschlossen werden. Er ist zwingend öffentlich zu beurkunden.
Mögliche Vereinbarungen
Von der Art des gewählten beziehungsweise bestehenden Güterstandes hängt es beispielsweise ab, welche Vermögenswerte von einem Ehegatten während der Ehe und/oder bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung beansprucht werden können, wie ein allfälliger Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen ist oder wie gegenseitige Schulden zu regeln sind.
- Änderung der Beteiligung am Vorschlag beim Ableben eines Ehegatten (am häufigsten wird vereinbart, dass die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fällt)
- Vereinbarung, dass die Erträge aus dem Eigengut eines Ehegatten sein Eigengut bleiben und nicht in seine Errungenschaft fallen.
- Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen
- Erklärung von Vermögenswerten der Errungenschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut
- Erklärung von Vermögenswerten zu Eigengut, die der Ausübung eines Berufs, Betriebes oder Gewerbes dienen
- Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Gesamtgut beim Ableben eines Ehegatten (z.B. ganzes Gesamtgut, eine Quote oder keine Beteiligung für den überlebenden Ehegatten) Änderung der hälftigen Zuweisung des Gesamtgutes
- Zuweisung von Vermögenswerten ins Eigengut
- Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen
- Begründung der beschränkten Gütergemeinschaften
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder «ausserordentlicher Güterstand» (durch Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen).
Zur Aufhebung oder Abänderung eines Ehevertrages bedarf es der Zustimmung beider Ehegatten und es ist wiederum eine öffentliche Beurkundung erforderlich.
Beratung und Beurkundung
Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung eines Ehevertrages und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
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Leistung | Gebühr |
Beglaubigung Unterschrift | Fr. 32.45* Fremdsprachig: Fr. 54.05* |
Beglaubigung Kopie | Grundgebühr CHF 10.80* jede weitere Seite CHF 5.40* |
Bescheinigung für Auskünfte aus Erbrecht | Fr. 162.15* zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Deponierung Verfügung von Todes wegen und Vorsorgeauftrag | Fr. 108.10* Austausch der gleichen Fr. 32.45* |
Testamentseröffnung | Grundgebühr Fr. 400.00 zus. Erbe/Beteiligter Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung | Grundgebühr Fr. 300.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Erbbescheinigung nach Testamentseröffnung |
Grundgebühr Fr. 200.00 zus. Erbe Fr. 20.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Ausschlagungserklärung | Fr. 30.00 minderjährige Kinder von ausschlagenden Erben je Fr. 10.00 zuzüglich Kosten für Familienscheine etc. |
Willensvollstreckerbescheinigung | Fr. 54.05* |
Vollmacht / Generalvollmacht | Fr. 54.05* |
Ehevertrag Errungenschaften | ab CHF 756.70* |
Ehevertrag mit Wechsel Güterstand | ab Fr. 864.80* |
Ehe- und Erbvertrag | ab Fr. 972.90* |
Vorsorgeauftrag | ab Fr. 432.40* |
Öffentliche letztwillige Verfügung | ab Fr. 648.60* |
Erb-/Erbverzichtsvertrag | ab Fr. 972.90* |
Bürgschaft | ab Fr. 108.10* ½ Promille des Haftungsbetrag pro Bürge |
(*inkl. 8.1% MWST) |
Kontakt
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