Eine Prozesspartei darf nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden, einen Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen.
Dafür gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie wird im Zivilprozess und im Verwaltungsprozess je nach Bedarf in unterschiedlichem Umfang gewährt.
Das Gesuch ist beim angerufenen Gericht einzureichen. Dazu besteht ein detailliertes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege". Dieses ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, und es sind sämtliche im Formular erwähnten Unterlagen einzureichen. Unvollständige Angaben oder fehlende Belege können zur Abweisung des Gesuchs führen.
Die wesentlichen Grundsätze sind in den Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Honorarbemessung zusammengefasst.