Das Amt für Soziales berät und informiert angehende und bereits aktive Pflegeeltern über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten. Kindern, die nicht in ihrer Familie leben können, ist ein besonderer Schutz zu gewähren. Um ein Kind in seine Familie aufzunehmen, ist eine Bewilligung notwendig.
Für Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, ist die Betreuung in einer Pflegefamilie ein wichtiges Angebot.
Wer in der Schweiz Kinder in seine Familie aufnehmen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Dies gilt auch für Personen, die ein verwandtes Kind in ihre Familie aufnehmen wollen.
Im Kanton St.Gallen klärt das Amt für Soziales die Eignung und die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes ab und besucht die Pflegefamilien regelmässig.
Das Gesuchsformular «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege» kann telefonisch angefordert werden.
Ein- und Austritt eines Pflegekindes melden
Pflegeeltern sind verpflichtet dem Amt für Soziales zu melden, sobald sie Kenntnis über die Platzierung eines Kindes in ihre Familie haben oder wenn sie sich für die Aufnahme eines bestimmten Kindes entschieden haben. Wenn die Aufnahme eines Kindes in eine bewilligte Pflegefamilie ohne eine Mitteilung erfolgt, ist dieses Pflegeverhältnis nicht bewilligt.
Der Betreuungsvertrag regelt die Einzelheiten der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie und trägt massgebend zum Gelingen des Pflegeverhältnisses bei.
Für die Erstellung eines Betreuungsvertrags stehen Ihnen eine Anleitung und Vorlagen zur Verfügung.
Berufsbeiständinnen und -beistände finden weiterführende Informationen für die Erstellung eines Betreuungsvertrags sowie für die Abrechnung der Sozialversicherungsleistungen.
Die Regierung hat die Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei der Unterbringung Minderjähriger erlassen. Sie trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Basierend auf der Verordnung hat die Regierung Pflegegeld-Richtlinien erstellt.
Die Pflegegeldrichtlinien geben Empfehlungen zur Bemessung des Pflegegeldes ab. Für Tagesfamilien sind diese Pflegegeld-Richtlinien nicht gültig.
Organisationen, die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) erbringen, unterstützen Pflegefamilien in ihrer anspruchsvollen Aufgabe.
Pflegeeltern, die sich für die Zusammenarbeit mit einer DAF entscheiden, informieren sich direkt bei der ausgewählten DAF über deren Angebot. Über die nachfolgenden Links erhalten Sie Informationen über die DAF's mit Sitz im Kanton St.Gallen (DAF's mit Sitz in anderen Kantonen finden Sie im Internet über den Suchbegriff «Pflegefamilie Organisation»):
Informationen zur Meldepflicht der DAF / Formulare Jahresverzeichnisse
Wer unentgeltlich oder entgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet, ist gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde meldepflichtig und steht seit 1. Januar 2014 unter deren Aufsicht. Informationen zum Konzept, zu Melde- und Mutationsformularen finden Sie in den nachfolgenden Links:
- Konzept Meldepflicht und Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der Familienpflege im Kanton St.Gallen
- Meldung eines Dienstleistungsangebots in der Familienpflege
- Verzeichnis Pflegefamilien
- Verzeichnis Pflegekinder
- Mutationsmeldung Dienstleistungsorganisation
- Formular DAF Meldung neue Mitarbeitende
- Formular DAF Verzeichnis Personal
- PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz neues Fenster
- Schweizerische Fachstelle Pflegefamilie neues Fenster
- Ein Kind von suchtbetroffenen Eltern bei sich aufnehmen neues Fenster
- Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik neues Fenster
- UNICEF Kinderrechtskonvention neues Fenster
- Quality4Children neues Fenster
- 18! Ein Tool für Care Leaver neues Fenster
Kinder in Pflegefamilien-Konzept zur Zusammenarbeit der Fachpersonen
Das Konzept wurde in Zusammenarbeit mit Vertretungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), der Berufsbeistandschaften und der Dienstleistungsanbietenden in Familienpflege (DAF) erarbeitet. Im Konzept werden die Rollen und Aufgaben der Fachpersonen sowie die zentralen Inhalte in den einzelnen Phasen einer Fremdunterbringung beschrieben und es enthält Handlungsempfehlungen für die Fachpersonen.
Noch offene Fragen?
Abteilung Familie und Sozialhilfe
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen