Kindesschutzmassnahmen werden getroffen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen können oder wollen. Massnahmen im Erwachsenenschutz sind dann notwendig, wenn eine erwachsene Person aufgrund eines Schwächezustands nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und zu entscheiden.
Organisation KES im Kanton St.Gallen
Für die Umsetzung des KES-Rechts sind neun regionale interdisziplinäre Fachbehörden zuständig.
Im Kindesschutz koordiniert die Abteilung Kinder und Jugend die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure. Präventions- und Weiterbildungsangebote werden ausgerichtet auf die Strategie Kindesschutz 2016 bis 2020.
Der Kantonsrat hat einen Wirkungsbericht zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und wenige gesetzliche Anpassungen vorgenommen. Diese sind seit 1. Januar 2019 in Kraft. Die Unterlagen sind im Ratsinformationssystem des Kantons abrufbar.
Aufsicht und Beschwerdeinstanz
Das Amt für Soziales übt die administrative Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) aus. Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beurteilt die Verwaltungsrekurskommission.
Informationen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Vertretungsrechte, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung
Was geschieht, wenn ich einmal nicht mehr selber entscheiden kann? Was kann ich vorsorglich tun? Die Broschüre «Vertretungsrechte, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung» gibt eine Übersicht zu den Vertretungsrechten und den Möglichkeiten der eigenen Vorsorge.
Noch offene Fragen?
Brigitte Wüst
Aufsicht KESB
Abteilung Familie und Sozialhilfe
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen