Die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption ist eine Kindesschutzmassnahme. Für jedes Kind, das nicht in seiner Familie aufwachsen kann, ist es von besonderer Bedeutung, dass seine Interessen gewahrt und Entscheide zu seinem Wohl gefällt werden. Um ein Kind aufzunehmen, ist eine Bewilligung notwendig.
Informationen zu den Adoptionsverfahren
Das Amt für Soziales informiert zu allen Fragen rund um die Adoption eines Kindes aus der Schweiz. Wenn Sie sich für eine Adoption eines Kindes aus der Schweiz interessieren, ein Gesuch stellen möchten oder Fragen zum Verfahren haben rufen Sie uns an.
Das Amt für Soziales informiert als kantonale Zentralbehörde interessierte Personen über das Verfahren einer Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Wenn Sie sich für eine Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessieren, ein Gesuch stellen möchten oder Fragen zum Verfahren haben, rufen Sie uns an.
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht ist zuständig für die Adoption von Stiefkindern oder volljährigen Personen.
Broschüre Adoption in der Schweiz
Die Broschüre hält grundlegende Informationen zum Thema Adoption für Sie bereit.
Adoption durch Ehepaare
Gemeinschaftlich adoptieren können Ehepaare, vorausgesetzt sie führen seit wenigstens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt und sind beide wenigstens 28 Jahre alt (Art. 264a ZGB). Für Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft (homo- oder heterosexuell) leben, ist eine Adoption nicht möglich.
Adoption durch eine Einzelperson
Die Adoption eines Kindes durch eine Einzelperson ist ausnahmsweise möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes besser dient als wenn sie ganz unterbleibt (Art. 264b ZGB).
Adoption eines Stiefkindes
Eine Person darf das Kind adoptieren mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Das Paar muss seit wenigstens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 267c ZGB)
Adoption einer erwachsenen Person
Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während wenigstens eines Jahres Pflege erwiesen haben; die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit wenigstens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder andere gewichtige Gründe vorliegen und während wenigstens eine Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat (Art. 266B ZGB).
Das Amt für Soziales
- informiert als kantonale Zentralbehörde zu allen Fragen rund um die Adoption.
- prüft die Eignung von adoptionswilligen Personen.
- bewilligt die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.
- beaufsichtigt das Pflegeverhältnis bis zur erfolgten Adoption.
Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
- fällt alle Adoptionsentscheide oder anerkennt die im Ausland erfolgten Adoptionen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- errichtet für Kinder aus der Schweiz die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen und spricht die Adoptierbarkeit des Kindes aus.
- errichtet für Kinder aus dem Ausland eine Beistandschaft oder Vormundschaft, bis die Adoption ausgesprochen wird.
Noch offene Fragen?
Mauro Arena
Adoptiv- und Pflegefamilien
Abteilung Familie und Sozialhilfe
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen