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Alle Pflegeheime im Kanton St.Gallen müssen qualitative Mindestanforderungen erfüllen.

Wo sind die qualitativen Mindestanforderungen festgehalten?

Die qualitativen Mindestanforderungen sind im Art. 30a des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) festgehalten und in der Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen (sGS 381.19; abgekürzt PQV) sowie den Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen detailliert beschrieben.

Bei den Vorgaben handelt es sich um Mindestanforderungen, welche die Sicherheit und das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Pflegeheimen sicherstellen sollen. Die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen ist Voraussetzung für die Aufnahme in die kantonale Pflegeheimliste. Die Mindestanforderungen erlauben den Institutionen einen grossen Handlungsspielraum in der Ausgestaltung ihres Angebots.

Was sind die Inhalte der qualitativen Mindestanforderungen?

Die qualitativen Mindestanforderungen sind gegliedert in die Bereiche «konzeptionelle Grundlagen», «Leitung und Personal» und «Bauten und Ausstattung».

Im Bereich der konzeptionellen Grundlagen sind die Pflegeheime verpflichtet, ein Betriebskonzept zu führen, die interne Aufsicht sicherzustellen und das pflegerische Leistungsangebot detailliert festzuhalten.

Die Vorgaben im Bereich Leitung und Personal definieren die Kriterien an die Leitung Pflege und Betreuung, den Mindest-Stellenbedarf an Pflege- und Betreuungspersonal sowie deren Verfügbarkeit.

Die Vorgaben zu Bauten und Ausstattung betreffen die generelle Rollstuhl-Zugänglichkeit, das verfügbare Flächenangebot sowie die grundlegende Ausstattung, welche den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung gestellt werden muss.

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Dienst für Pflege und Entwicklung

Gesundheitsdepartement

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen