Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartementes. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden.
Universitäre Medizinalberufe sind die Berufe:
- Ärztin / Arzt
- Zahnärztin / Zahnarzt
- Chiropraktorin / Chiropraktor
- Apothekerin / Apotheker
- Tierärztin / Tierarzt
Wer in einem der aufgeführten Berufe Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringt, braucht zusätzlich eine formelle Zulassung zur OKP.
Wir weisen darauf hin, dass nach der Rechtsauffassung des BAG nur juristische Personen eine OKP-Zulassung als Einrichtung/Organisation erhalten können. Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaften müssen über die persönliche ZSR-Nummer der Inhaberin/des Inhabers bzw. der Gesellschafterinnen/Gesellschafter abrechnen und können demzufolge keine angestellten Personen zulasten der OKP abrechnen. Der Kanton St.Gallen ist bereit, in konkreten Einzelfällen zu prüfen, ob einem Einzelunternehmen oder einer Kollektivgesellschaft eine OKP-Zulassung als Einrichtung/Organisation erteilt werden kann.
Sie finden nachfolgend das kombinierte Gesuchsformular BAB/OKP für diese Berufe:
Tierärztinnen und Tierärzte wenden sich bitte an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Bitte beachten Sie, dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 5 bis 8 Wochen zu rechnen ist. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn wir bei Ihnen fehlende Angaben oder Unterlagen nachfordern müssen.
Für die Berufsausübungsbewilligung wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 500.– bis 1'000.– fällig. Die Gebühr für die Zulassung zur OKP beträgt Fr. 100.– bis 2'000.–.
Meldung 90-Tage-Dienstleistungserbringer
Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen tätig sind, brauchen hierfür keine formelle Berufsausübungsbewilligung. Sie müssen ihre Tätigkeit aber im Voraus beim Gesundheitsdepartement melden.
Bitte verwenden Sie für die Meldung eines der oben aufgelisteten Gesuchsformulare.
Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die im Kanton St.Gallen nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr tätig sein werden, wenden sich bitte an das an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): Meldestelle SBFI
Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der Meldebestätigung sowie nach erfolgtem Eintrag ins Medizinalberuferegister aufgenommen werden. Die Bearbeitungszeit kann deshalb mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Stellvertreter- und Assistenzbewilligungen
Näheres zu Stellvertreter- und Assistenzbewilligungen erfahren Sie unter folgenden Links:
- für Stellvertretungen von Ärztinnen und Ärzte
- für Assistenzbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte in der Praxis
- für Assistenzbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte in einem Privatspital
- für ausserordentliche Assistenzbewilligungen zur Ausübung einer klinischen Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht in Praxen und Privatspitäler
- für Apothekerinnen und Apotheker
- für Tierärztinnen und Tierärzte neues Fenster
Zahnärztinnen und Zahnärzten wird die Bewilligung zur ordentlichen Assistenz erteilt, sofern die Assistentin oder der Assistent über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügt (Art. 26 Abs. 2 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, VMB).
Ist das Diplom der Zahnärztin oder des Zahnarztes im Medizinalberuferegister (MedReg) als „Überprüftes, nicht anerkennbares Diplom Ausland“ eingetragen, wird im Kanton St.Gallen keine Bewilligung für eine ordentliche Assistenz erteilt. Zudem ist es Zahnärztinnen und Zahnärzten mit einem solchen Diplom nicht gestattet, im Kanton St.Gallen als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig zu sein. Die Beschäftigung als Dentalassistentin oder Dentalassistent ist hingegen möglich.
Die Tätigkeit als Prophylaxeassistentin oder Prophylaxeassistent basiert auf einem privatrechtlichen Abschluss der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Für weitere Informationen zu den Anforderungen und Möglichkeiten in diesem Bereich wird eine direkte Kontaktaufnahme mit der SSO empfohlen. Das Reglement zur Weiterbildung und Tätigkeit als Prophylaxeassistentin oder Prophylaxeassistent ist unter folgendem Link abrufbar: SSO-Weiterbildungsreglement Propylaxe Assistentin/Assistent.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren wenden sich bitte direkt an das Kantonsarztamt, da es in diesem Bereich kein Gesuchsformular für Stellvertretungs- oder Assistenzbewilligungen gibt: per E-Mail: info.kantonsarztamt@sg.ch oder telefonisch unter +41 58 229 35 64.
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Rechtsdienst
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen