Gemäss Gesundheitsgesetz (sGS 311.1) sind die Amtsärzte/Amtsärztinnen die gesundheitspolitischen Aufsichts- und Vollzugsorgane des zuständigen Departementes. Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehältlich bleiben gerichtsmedizinische Gutachten. Das Gesundheitsdepartement wählt die Amtsärztinnen & Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich. Derzeit orientiert sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der Amtsärzte und Amtsärztinnen an den Grenzen der früheren Bezirke des Kantons, aber bei Bedarf auch auf den ganzen Kanton.
Für die Ernennung zum neuen Amtsarzt/neuer Amtsärztin muss das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit Lebenslauf und einem aktuellen Farbfoto beim Kantonsarztamt eingereicht werden.
Amtsärztinnen und Amtsärzte mit beschränkten Aufgaben erhalten den Amtsarztstatus nur für die Erfüllung bestimmter Aufgaben z.B Ärztinnen und Ärzte des Institutes für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.Gallen für die Beurteilung aussergewöhnlicher Todesfälle oder Ärztinnen und Ärzte der Notfallstation des Kantonsspitals St.Gallen für die Verfügung der amtsärztlichen fürsorgerischen Unterbringung. Für die Ernennung zum neuen Amtsarzt/neuer Amtsärztin mbA muss das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit Lebenslauf und einem aktuellen Farbfoto beim Kantonsarztamt eingereicht werden.
Die wesentlichen Tätigkeiten der Amtsärztinnen und Amtsärzte sind im Handbuch zusammengefasst. Es wird zur Zeit überarbeitet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an info.kantonsarztamt@sg.ch
Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (sGS 312.0) müssen Medizinalpersonen, die das 70. Altersjahr vollendet haben und den medizinischen Beruf weiterhin ausüben möchten, der Kantonsärztin/dem Kantonarzt bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit einreichen.
Wer darf eine FU verfügen?
Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die KESB (Art. 428.1 ZGB) am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist Gefahr in Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442.1 und 2 ZGB).
Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der KESB eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen (Art. 429.1 ZGB).
Im Kanton St.Gallen sind dies die Amtsärztinnen und Amtsärzte. Sie können eine ärztliche FU für längstens 6 Wochen anordnen.
Das Gesundheitsdepartement legt bei der Wahl der Amtsärztin/ des Amtsarztes fest, in welchem Gebiet sie/er zuständig ist; in der Regel dürfen Amtsärzte FU auf dem ganzen Kantonsgebiet verfügen.
Bei Gefahr in Verzug kann jede Ärztin / jeder Arzt mit Berufsausübungsbewilligung für längstens 5 Tage eine FU verfügen.
Wer trägt die Kosten?
Die Rechnung für eine ärztliche FU innerhalb des Kantons St.Gallen; unabhängig davon, ob die betroffene Person im Kanton St.Gallen Wohnsitz hat oder nicht - wird vom Gesundheitsdepartement übernommen.
Keine Kostenübernahme durch den Kanton erfolgt bei einer FU, die ausserkantonal erfolgte, auch wenn die betroffene Person im Kanton St.Gallen wohnhaft ist.
Rekurs
Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann innert 10 Tagen bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen
Unterstrasse 28
9001 St.Gallen
schriftlich Klage einreichen (Art. 439 ZGB). Dies muss der betreffenden Person mündlich und schriftlich (siehe FU-Formular) mit der FU-Verfügung mitgeteilt werden; der nahestehenden Person hingegen schriftlich (Kopie des FU-Formulars). Die Beschwerdeinstanz muss innert fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde entscheiden (Art. 450e.5 ZGB).
Stellt eine Ärztin / ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache (=agT) vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Aussergewöhnlich ist insbesondere jeder Todesfall:
a) der plötzlich und unerwartet erfolgte;
b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden kann;
c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen Befunden an der Leiche.
Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams (=Legalinspektion) vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.
Eine Legalinspektion hat durch eine Amtsärztin / einen Amtsarzt oder durch das Institut für Rechtsmedizin zu erfolgen.
Die Durchführung richtet sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin:
Gemäss dem Amtsarztpostulat 40.17.01, mit dem das Modell Amtsarztsystem plus gewählt wurde, sucht jede Institution/Organisation ihren eigenen Ansprechpartner und regelt die Besonderheiten (z.B. Pikettdienste) in einem Vertrag (z.B. mit IRMSG, niedergelassene Ärzte, Gefängnisärzte, Notfallstationen der Spitäler).
Diese Personen werden dann zu Amtsarztpersonen mbA ernannt.
Noch offene Fragen?
Kantonsarztamt
Dr. med. Katharina Schenk
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen