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Private Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons gemäss Sozialhilfegesetz Art. 32 und 34.

Wer erteilt die Betriebsbewilligung?

Die Betriebsbewilligung wird vom Gesundheitsdepartement erteilt. Ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist dem Dienst für Pflege und Entwicklung einzureichen.

Voraussetzungen und Verfahren

Die Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime (sGS 381.18) regelt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung.

Anforderungen an die Qualität

Die Anforderungen an die Qualität sind in der Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen und in den Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen festgehalten. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Qualität».

Noch offene Fragen?

Dienst für Pflege und Entwicklung

Gesundheitsdepartement

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen