Prämienverbilligungen werden an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und an Mittelstandsfamilien ausgerichtet. Mit der Prämienverbilligung soll die Belastung durch die einkommensunabhängigen Prämien der obligatorischen Krankenpflegversicherung reduziert werden. Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern Finanzierungshilfen des Bundes und der Kantone, auf die Rechtsanspruch besteht, sofern die kantonalen Voraussetzungen erfüllt werden.
Den Antrag auf Prämienverbilligung können Sie auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt ausfüllen. Wenn Ihnen eine Online-Anmeldung nicht möglich ist, können Sie sich an die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort wenden.
Die Prämienverbilligung muss jährlich bis spätestens zum 31. März bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen beantragt werden.
Wenn Sie die Frist für die Anmeldung der Prämienverbilligung (31. März) verpasst haben, ist Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für das betroffene Jahr grundsätzlich erloschen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es Ihnen aus unverschuldeten Gründen nicht möglich war, die Frist einzuhalten. Beispiele: Schwere Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Feststecken im Ausland wegen längerem Flugverkehrsunterbruch, Naturkatastrophen. Sobald der unverschuldete Grund wegfällt, müssen Sie innert 30 Tagen sowohl ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldefrist als auch die Anmeldung für die Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einreichen. Dem Gesuch sind Beweismittel für die verspätete Einreichung beizulegen.
Wenn Sie Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (AHV/IV) beziehen, müssen Sie sich nicht für den Bezug einer Prämienverbilligung anmelden. Die Prämienverbilligung für EL-Beziehende wird automatisch von der Sozialversicherungsanstalt dem Krankenversicherer überwiesen.
Wenn Sie finanzielle Sozialhilfe beziehen, müssen Sie sich nicht für den Bezug einer Prämienverbilligung anmelden. Die Prämienverbilligung für Beziehende von Sozialhilfe wird automatisch vom zuständigen kommunalen Sozialamt dem Krankenversicherer überwiesen.
- Handbuch Ersatzleistungen
- OKP-Prämien Kanton St.Gallen 2025
- OKP-Prämien Kanton St.Gallen 2024
- Informationsschreiben 2024 / 1
- Informationsschreiben 2016 / 3
- Informationsschreiben 2014 / 1
- Informationsschreiben 2013 / 2
- Informationsschreiben 2012 / 2
- Informationsschreiben 2011 / 1
- Informationsschreiben 2009 / 4
- Informationsschreiben 2007 / 2
- Informationsschreiben 2007 / 1
Durchführung der Prämienverbilligung
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prämienverbilligung liegt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen. Für Auskünfte zur Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der EU haben und eine Schweizer Rente beziehen, können Sie – je nach Ausgangslage – ebenfalls einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung geltend machen. , Hierfür ist die Gemeinsame Einrichtung KVG zuständig.
Noch offene Fragen?
Amt für Gesundheitsversorgung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen