Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot in Pflegeheimen. Öffentliche sowie private Trägerschaften erfüllen diese Aufgabe.

Pflegeheime im Kanton St.Gallen
Damit sich die Krankenversicherungen und die öffentliche Hand an den Pflegekosten beteiligen, muss ein Pflegeheim in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen und somit zugelassen sein.
Diese Zulassung gilt auch als Anerkennung der entsprechenden Institution für die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Nähere Informationen zu Bedarf und Zulassung finden Sie unter:
Zuständigkeiten Bewilligung und Aufsicht
Die Zuständigkeit in Bezug auf die Bewilligung und die Aufsicht ist abhängig von der Trägerschaftsform des Pflegeheims. Die Zuständigkeiten sind im Sozialhilfegesetz definiert (sGS 381.1 - Sozialhilfegesetz). Die Gemeinden übernehmen die staatliche Aufsicht der öffentlichen Pflegeheime sowie der privaten Pflegeheime mit einer Leistungsvereinbarung. Der Kanton übernimmt die staatliche Aufsicht der privaten Pflegeheime ohne eine Leistungsvereinbarung.
Nähere Informationen zu Bewilligung und Aufsicht finden Sie unter:
Finanzierung des Aufenthaltes im Pflegeheim
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist mit Kosten verbunden, an welchen sich die Krankenkassen und Gemeinden beteiligen. Nähere Informationen zur Finanzierung des Aufenthaltes finden Sie unter:
Qualitätsanforderungen
Alle Pflegeheime auf der Pflegeheimliste müssen qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Diese sind im Sozialhilfegesetz (sGS 381.1 - Sozialhilfegesetz), der tangierenden Verordnung (sGS 381.19 - Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen) sowie den dazugehörigen Richtlinien (Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen) beschrieben. Die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen wird im Rahmen der Bewilligung und Aufsicht geprüft. Nähere Informationen finden Sie unter:
Ombudsstelle
Nicht immer lässt es sich verhindern, dass es zu einem Konflikt zwischen einer Bewohnerin oder einem Bewohner und dem Pflegeheim kommt. In solchen Fällen hilft die Ombudsstelle für Alter und Behinderung (OSAB). Sie schlichtet aus neutraler Sicht zwischen den Parteien.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der OSAB.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen