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Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung und für kurzzeitiges Arbeiten im Rahmen von schulisch angeordneten "Timeout"-Einsätzen gilt eine Meldepflicht.

Zu melden sind grundsätzlich alle Beschäftigungen, bei denen im weitesten Sinne ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht (Entrichtung geldwerter Gegenleistungen: Lohn, Gratiseintritte etc.).

Die Beschäftigung muss den zuständigen kantonalen Behörden mindestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme gemeldet werden.

Mit dieser Meldung wird bestätigt, dass das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

Hinweise

1. Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden              pro Woche (Art. 10 ArGV 5).

2. Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:

    a. während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche

    b. während der halben Dauer der Schulferien oder eines Berufswahlpraktikums (Art. 11 ArGV 5) und     während eines schulisch angeordneten "Timeout"-Einsatzes: 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro     Woche jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens     einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf                  2 Wochen begrenzt.

3. Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am     Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).

4. Im Übrigen sind die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes und der zugehörigen Verordnungen zu     beachten.

* Pflichtfelder (müssen ausgefüllt werden)

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Arbeitsinspektorat

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen