Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung und für kurzzeitiges Arbeiten im Rahmen von schulisch angeordneten "Timeout"-Einsätzen gilt eine Meldepflicht.
Zu melden sind grundsätzlich alle Beschäftigungen, bei denen im weitesten Sinne ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht (Entrichtung geldwerter Gegenleistungen: Lohn, Gratiseintritte etc.).
Die Beschäftigung muss den zuständigen kantonalen Behörden mindestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme gemeldet werden.