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Wenn Sie einen ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen wollen, müssen Sie allenfalls eine Kontrollfahrt machen. Auch aus medizinischen Gründen kann eine Kontrollfahrt notwendig sein.

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 29 und 42 bis 44 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51;abgekürzt VZV).

Hinweise zur Kontrollfahrt

Die Kontrollfahrt erfolgt in deutscher Sprache. 

Was muss zur Kontrollfahrt mitgenommen werden?

  • Fahrzeugausweis der Prüfungsfahrzeuge im Original
  • Identifikationspapier im Original (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • Ein betriebssicheres Fahrzeug, das in der Schweiz eingelöst ist oder ein Fahrzeug (z.B. bei Eheleuten) mit ausländischen Kontrollschildern mit dem Formular 15.30 (unverzolltes Fahrzeug). Auf einem Fahrzeug mit Kollektiv- oder Zollkontrollschildern wird die Kontrollfahrt nur abgenommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zur Benützung berechtigt ist. Dazu ist eine schriftliche Ermächtigung vorzuweisen.
  • Für den Fall, dass die Kontrollfahrt negativ ausfallen sollte, nehmen Sie bitte eine fahrberechtigte Person mit, um an Ihren Wohnort zurück zu gelangen.

Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

  • Kategorie B
    Ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht.

  • Kategorie C1
    Ein Motorwagen der Kategorie C1 mit einem Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine.

  • Kategorie C
    Ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine.

  • Kategorie CE
    Ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Kombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Die Fahrzeuge bzw. die Kombination müssen ein Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine.

  • Kategorie D
    Ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Nach erfolgreicher Kontrollfahrt von Last- oder Gesellschaftswagen

Nach der Kontrollfahrt wird Ihnen der schweizerische Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) innerhalb weniger Tage per Post zugeschickt. Der Führerausweis bzw. die Bewilligung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen wird erteilt, wenn die Zusatztheorieprüfung innerhalb von 24 Monaten bestanden wurde.

Nach bestandener Kontrollfahrt und Umschreibung

  • Führerausweise aus NICHT EU-/EFTA-Staaten werden bis auf wenige Ausnahmen der Bewerberin oder dem Bewerber retourniert.
  • Führerausweise von Personen mit Aufenthalts-Bewilligungen F, N oder B (mit Bemerkung «Flüchtling») werden an das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern gesandt.

Nichtbestehen der Kontrollfahrt

Sofern die Kontrollfahrt nicht bestanden wird, muss der ausländische Führerausweis zuhanden der Abteilung Administrativmassnahmen abgenommen werden. Er wird aberkannt. Das heisst, dass der im Ausland erworbene Ausweis in der Schweiz ungültig wird, und nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen berechtigt. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Es muss ein schweizerischer Führerausweis im ordentlichen Verfahren erworben werden. Dies führt zu zusätzlichen Kosten.

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Kontrollfahrt

Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach einer nicht bestandenen oder unentschuldigt nicht angetretenen Kontrollfahrt nicht mehr fahrberechtigt sind. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Fahrkenntnisse rechtzeitig bei einer Fahrschule überprüfen zu lassen.

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