Produktionssystembeiträge werden gesamt- oder teilbetrieblich für verschiedene Bereiche in der Tierhaltung und im Pflanzenbau gewährt.
Programmanmeldungen jeweils im August fürs Folgejahr
Die biologische Landwirtschaft ist eine gesamtbetriebliche Produktionsform, der Biobeitrag wird pro Hektare Fläche ausgerichtet. Bio-Betriebe können zudem von allen teilbetrieblichen Produktionssystembeiträgen profitieren, mit Ausnahme des Beitrags für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft.
Für teilbetriebliche Produktionsformen werden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, ein Beitrag für die funktionale Biodiversität, Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, ein Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, ein Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Tierwohlbeiträge und ein Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen ausgerichtet.
Die Anmeldung für diese Programme muss jeweils in der Augusterhebung erfolgen, um im Folgejahr Beiträge zu erhalten. Bei einer Anmeldung für den Biolandbau ist dann auch die Kontrollorganisation zu wählen. Für die Massnahmen im Pflanzenbau sind zusätzlich in der Strukturdatenerhebung des betreffenden Beitragsjahres und ggf. einem separaten Erhebungsfenster die effektiv umgesetzten Massnahmen – gesamtbetrieblich oder auf den betreffenden Parzellen – zu deklarieren. Nur dann werden auch Beiträge ausbezahlt.
Für die Massnahmen im Acker- und Gemüsebau ist eine Verpflichtungsdauer von einem Jahr festgelegt, für die Massnahmen in Dauerkulturen gilt eine Verpflichtungsdauer von 4 Jahren (mit Ausnahme der angemessenen Bedeckung des Bodens im Rebbau).
Verspätete Anmeldungen nach Abschluss der Augusterhebung können nur noch beschränkt entgegengenommen werden und werden in den meisten Fällen mit Fr. 200.– sanktioniert.
Wenn ein Programm während dem Jahr nicht mehr erfüllt werden kann, muss dieses unverzüglich beim Landwirtschaftsamt abgemeldet werden, um Beitragskürzungen zu vermeiden. Meldungen werden berücksichtigt, wenn sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle bzw. bei unangemeldeten Kontrollen am Tag vor der Kontrolle erfolgen.
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Ergänzend zu den am Markt erzielbaren Mehrerlösen fördert der Bund die biologische Landwirtschaft als besonders naturnahe Produktionsform. Um den Produktionssystembeitrag für biologische Landwirtschaft zu erhalten, müssen die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung erfüllt sein.
Weiterführende Informationen zum Biolandbau und der Knospe-Labelproduktion finden Sie bei Bio-Suisse. Zur Umstellung auf den Biolandbau geben Ihnen das Landwirtschaftliche Zentrum St.Gallen (LZSG) sowie die beiden Kontrolldienste Bio Test Agro AG und bio.inspecta AG gerne Auskunft. Zudem erhalten Sie Informationen zur Umstellung und zum Biolandbau auch auf der Internetseite des LZSG.
Kontakte
Karin Küng
Beratung Biolandbau
Fachstelle Biolandbau
Landwirtschaftliches Zentrum SG
Mattenweg 11
9230 Flawil
Bio Suisse
Peter Merian-Strasse 34
4052 Basel
bio.inspecta AG
Ackerstrasse 117
5070 Frick
BIO TEST AGRO AG
Erlenauweg 17
3110 Münsingen
Unter dieses Programm fallen fünf verschiedene Beiträge:
1. Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
Der Beitrag wird für den Verzicht auf den Einsatz von Wachstumsregulatoren/Phytoregulatoren, Fungiziden, Stimulatoren und Insektiziden ausgerichtet. Ziel ist ein reduzierter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Ackerbau. Die Massnahme wurde gegenüber dem früheren Extenso-Programm auf weitere Kulturen ausgeweitet. Bei Zuckerrüben ersetzt diese neue Massnahme die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge.
Die Anforderungen gelten gesamtbetrieblich auf allen Flächen einer angemeldeten Kultur. Aufgehoben wurde die Bedingung, dass Kulturen im reifen Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden müssen. Wenn Getreide allerdings siliert wird, wird dafür kein Beitrag ausgerichtet. Die entsprechenden Parzellen müssen als "Getreide siliert" (um-)deklariert werden. Dies kann telefonisch beim Landwirtschaftsamt erfolgen und muss vor dem Einsilieren geschehen.
Detaillierte Informationen sind im Agridea-Merkblatt Faktenblatt Ackerbau zu finden.
2. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
Durch den Verzicht auf Insektizide und Akarizide soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Gefahr von Rückständen reduziert werden. Der Verzicht bezieht sich auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden gemäss Anhang 1 Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV). Betroffen sind alle chemisch-synthetisch hergestellten sowie auch bio-taugliche Insektizide und Akarizide. Die Anforderung ist pro Fläche jeweils während eines Jahres zu erfüllen.
Ergänzende Informationen liefert das Agridea-Merkblatt Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren.
3. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
Durch den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) nach der Blüte soll generell der Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden sowie das Risiko von Rückständen reduziert werden.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach der Blüte ist auf Mittel beschränkt, welche in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft Anhang 1 gelistet sind. Der Kupfereinsatz ist pro Kultur, Hektare und Jahr limitiert. Die Anforderungen müssen auf einer Fläche während 4 aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
Im Agridea-Merkblatt Faktenblatt Dauerkulturen werden weitere Details erläutert.
4. Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
Mit diesem Beitrag wird die Möglichkeit geboten, auf einzelnen oder mehreren Flächen des Betriebs den biologischen Anbau kennenzulernen. Die teilnehmenden Betriebe können Erfahrungen mit dem biologischen Anbau ihrer Dauerkulturen sammeln, was den Übergang zur biologischen Landwirtschaft erleichtern soll. Dies im Unterschied zum Biolandbau nach Bio-Verordnung, der eine biologische Produktion auf dem gesamten Betrieb erfordert. Die erzeugten Produkte auf Flächen mit dieser PSB-Massnahme können nicht als Bio-Produkte vermarktet werden.
Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, Anhang 1 gelistet sind. Die Anforderungen müssen während 4 aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, ausser bei einer gesamtbetrieblichen Bio-Umstellung. Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet, beginnend ab Anmeldung seiner ersten Fläche.
Im Agridea-Merkblatt Faktenblatt Dauerkulturen werden weitere Details erläutert.
5. Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Die Massnahme ersetzt den früheren Ressourceneffizienzbeitrag "Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche". Ziel ist es, die Anwendungen von Herbiziden durch mechanische Unkrautbekämpfung oder andere agronomische Massnahmen zu ersetzen.
- Bei den Ackerkulturen dürfen ab Ernte der Vorkultur bis zur Ernte der Hauptkultur keine Herbizide eingesetzt werden und die Anforderungen müssen gesamtbetrieblich auf allen Flächen einer angemeldeten Kultur eingehalten werden.
- Bei einjährigem Gemüse, einjährigen Beeren und einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen dürfen in der Referenzperiode grundsätzlich keine Herbizide eingesetzt werden mit Ausnahme von Einzelstockbehandlungen und Bandbehandlungen ab der Saat auf maximal 50% der Fläche. Die Anforderungen können flächenspezifisch pro Parzelle erfüllt werden. Für Freiland-Konservengemüse, Tabak und Wurzel der Treibzichorie gelten die Bestimmungen der Ackerkulturen.
- In Dauerkulturen ersetzt die Massnahme die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge "Reduktion von Herbiziden im Obst- und Rebbau". Die Anforderungen müssen auf der angemeldeten Fläche während 4 aufeinanderfolgenden Jahren eingehalten werden. Eine gezielte, punktuelle Behandlung mit Blattherbiziden ist erlaubt, um beim Mähen oder bei mechanischer Unkrautbekämpfung den Bereich direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm frei zu halten.
Detaillierte Informationen sind in den Agridea-Merkblättern Faktenblatt Ackerbau, Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren und Faktenblatt Dauerkulturen zu finden. Darin sind auch mögliche Ausnahmen vom Herbizidverzicht ersichtlich.
Der Beitrag für Nützlingsstreifen begünstigt gezielt Nützlinge und Bestäuber. Damit kann der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert und ein Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft geleistet werden.
- Beim Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche wird unterschieden zwischen einjährigen und mehrjährigen Nützlingsstreifen. Dabei dürfen nur die jeweils für die entsprechende Dauer bewilligten Saatgutmischungen verwendet werden.
Seit 2023 werden Nützlingsstreifen im Rahmen der Produktionssystembeiträge gefördert anstatt über die Biodiversitätsförderflächen (BFF) und werden mit einem eigenen Kulturcode (572) als Hauptkultur erfasst. Sie sind aber an den notwendigen BFF-Anteil und die 3.5% Acker-BFF anrechenbar. Es kann die gesamte angelegte Fläche von Nützlingsstreifen angerechnet werden. - Nützlingsstreifen in Dauerkulturen müssen während mindestens 4 aufeinanderfolgenden Jahren am selben Ort bestehen bleiben, für die Ansaat sind nur mehrjährige vom BLW bewilligte Mischungen erlaubt. Die Anlage erfolgt zwischen den Reihen, auf mind. 5% der Fläche der angemeldeten Dauerkulturfläche. Die Nützlingsstreifen sind an den notwendigen BFF-Anteil von 7% (resp. 3.5% bei Spezialkulturen) anrechenbar, angerechnet werden 5% der angemeldeten Dauerkulturfläche. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt erhalten keine Beiträge für Nützlingsstreifen.
Detaillierte Informationen sind in den Agridea-Merkblättern Faktenblatt Ackerbau, Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren und Faktenblatt Dauerkulturen zu finden.
Unter dieses Programm fallen zwei verschiedene Beiträge.
1. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
Die Massnahme hat zum Ziel, durch die Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten und Gründüngungen im Sommer und Herbst eine möglichst lange und nahtlose Bodenbedeckung zu erreichen. Eine angemessene Bodenbedeckung hilft bei der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und verringert das Erosions- und Verdichtungsrisiko.
Die Anforderungen müssen gesamtbetrieblich eingehalten werden. Somit müssen alle Kulturen der offenen Ackerfläche für diesen Beitrag angemeldet werden.
- Bei den Ackerkulturen muss auf dem gesamten Betrieb innerhalb von maximal sieben Wochen nach der Ernte der Vorkultur – wenn diese bis zum 30. September geerntet wird – eine Bodenbedeckung angelegt werden und bis zum 15. Februar des Folgejahres bestehen bleiben.
- Bei einjährigem Gemüse, einjährigen Beeren und einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen muss ganzjährig mindestens 70% der Fläche mit einer Kultur, einer Zwischenkultur oder einer Gründüngung bedeckt sein. Für Freiland-Konservengemüse, Tabak und Wurzel der Treibzichorie gelten die Bestimmungen der Ackerkulturen.
- Mit einer angemessenen Bedeckung des Bodens im Rebbau wird die Begrünung zwischen den Reihen und die Rückführung von Trester auf die Rebparzellen gefördert. Jede Rebfläche des Betriebs muss zu mindestens 70% begrünt sein und die Anforderung muss auf allen Parzellen des Betriebs erfüllt werden. Die Dauerbegrünung zwischen den Reihen gilt als Bodenbedeckung und kann spontan oder angesät sein. Im Gegensatz zu den anderen PSB-Massnahmen in Dauerkulturen beträgt die Verpflichtungsdauer bei diesem Teilprogramm nur ein Jahr.
Detaillierte Informationen sind in den Agridea-Merkblättern Faktenblatt Ackerbau, Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren und Faktenblatt Dauerkulturen zu finden.
2. Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
Durch die Förderung von bodenschonenden Verfahren mit möglichst geringer Bodenbearbeitungsintensität soll die Bodenfruchtbarkeit erhalten werden. Diese Massnahme ersetzt die früheren Ressourceneffizienzbeiträge, mit dem Unterschied, dass neu beitragsmässig nicht mehr zwischen den verschiedenen Saatverfahren (Direktsaat, Streifensaat, Streifenfrässaat oder Mulchsaat) unterschieden wird.
Die zum Beitrag berechtigte Fläche muss mindestens 60% der offenen Ackerfläche des Betriebs umfassen, damit Beiträge ausbezahlt werden. Ab 2024 müssen zusätzlich die Anforderungen an die angemessene Bodenbedeckung erfüllt werden. Zwischen der Ernte der vorherigen Hauptkultur und der Ernte der geplanten Hauptkultur darf kein Pflug eingesetzt und die Menge von 1,5kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr an Glyphosat darf nicht überschritten werden. Wichtig zu beachten ist, dass keine Beiträge ausgerichtet werden für das Anlegen von Kunstwiese mit Mulchsaat, Zwischenkulturen und Weizen oder Triticale nach Mais. Diese Kulturen oder Kombinationen dürfen nicht angemeldet werden, da dies sonst zu Beitragskürzungen führt. Das System kann aktuell die Anmeldung von Weizen oder Triticale nach Mais für die schonende Bodenbearbeitung nicht sperren.
In den Agridea-Merkblättern Faktenblatt Ackerbau und Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren werden weitere Details erläutert.
Dieser Beitrag soll die effiziente Nutzung von Stickstoffdüngern auf dem Ackerland der Betriebe fördern und damit das Risiko für Stickstoffverluste reduzieren. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe der Suisse-Bilanz des jeweiligen Vorjahres. Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn laut der Suisse-Bilanz der Anteil des auf dem Betrieb verfügbaren Stickstoffs Nverf (Hof-, Recycling- und Mineraldünger zusammen) 90% des Stickstoffbedarfs der Kulturen nicht übersteigt.
Detaillierte Informationen sind in den Agridea-Merkblättern Faktenblatt Ackerbau und Faktenblatt Gemüsebau und einjährige Beeren zu finden.
Im Fokus dieses Beitrages steht die effiziente Nutzung von Wiesen- und Weidefutter für die Milch- und Fleischproduktion. Ziel ist, den Futterbedarf vorwiegend durch Gras, Heu, Emd und Grassilage decken.
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztieren zu mindestens 90% der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter besteht. Zudem muss die Jahresration zu mindestens 75% der TS (Talgebiet) bzw. 85% der TS (Berggebiet) aus frischem, siliertem oder getrockneten Wiesen- und Weidefutter bestehen.
In Anhang 5 der Direktzahlungsverordnung und im untenstehenden Merkblatt ist aufgelistet, welche Futtermittel zum Grundfutter zählen und somit nicht unter die Beschränkung von maximal 10% Ergänzungsfutter fallen.
Für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme und für regelmässigen Auslauf ins Freie werden pro Grossvieheinheit und Tierkategorie Tierwohlbeiträge ausgerichtet. Beim RAUS-Programm gilt seit 2023 für Rinder und Wasserbüffel die Vorgabe, dass ihnen pro GVE 4 Aren Weidefläche zur Verfügung gestellt werden muss anstelle der Deckung von 25% des Tagesbedarfs durch Weidefutter. Zudem werden für Tiere der Rindvieh-Kategorien Weidebeiträge ausgerichtet, wenn besonders hohe Anforderungen an den Auslauf und den Weideanteil erfüllt werden. Der Weidebeitrag richtet sich an Betriebe mit Vollweide und bedingt, dass alle anderen Rindviehkategorien mindestens den RAUS-Standard erfüllen.
Die Anforderungen an die Tierwohlprogramme sind in der DZV in Anhang 6 zu finden. Detaillierte Informationen zum Weidebeitrag finden sich zudem im Agridea-Merkblatt Faktenblatt Rindviehhaltung.
Für die Feststellung, was bei einem Laufhof unter einem Vordach nicht als Auslauf im Freien angerechnet werden darf, steht nachfolgend ein Merkblatt zum Download bereit.
Die Nutzungsdauer von Kühen lässt sich über die Anzahl Abkalbungen definieren. Eine lange Nutzungsdauer verteilt die Aufzuchtkosten auf mehr Laktationen, die Höchstleistung der Kühe wird erst in späteren Laktationen erreicht, es werden weniger remontierte Tiere benötigt und Milchrassekälber können damit durch Kälber mit einem höheren Anteil an Fleischrassengenetik ersetzt werden.
Beiträge werden ab 3 Abkalbungen bei Milchkühen und 4 Abkalbungen bei Mutterkühen, abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen ausbezahlt. Der Durchschnitt wird anhand der Anzahl Abkalbungen der in den letzten drei Kalenderjahren geschlachteten oder verendeten Kühe des Betriebs berechnet.
Der Beitrag kann erstmals in der Augusterhebung 2023 für das Beitragsjahr 2024 angemeldet werden.
Im Agridea-Merkblatt Faktenblatt Rindviehhaltung werden weitere Details erläutert.
Unterjährige Programm- und Nutzungsänderungen
Wenn nach der Strukturdatenerhebung noch Änderungen von Nutzungen anstehen, oder Sie ein Programm im Verlaufe des Beitragsjahres nicht mehr erfüllen können, können Sie dies mittels folgendem Link per Online-Formular melden.
Noch offene Fragen?
Christian Stutz
Dipl. Ing. -Agr. ETH
Christian Bohl
Agronom BSc