Gemäss Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf (sGS 314.52) ist der Anbau von Hanf meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger an zehn Pflanzen.
Hanfanmeldung
Anbau von Hanf* Art. 54quater* Meldepflicht
(Bild: Christoph Gämperli)
Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem Gesundheitsgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 311.1)
- Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.
- Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu erstatten.
Kontrollbefugnisse und Massnahmen Art. 54quinquies*
- Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.
- Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht:
- beschlagnahmen;
- vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.
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Monika Seitz
Sachbearbeiterin Direktzahlungen