Als Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen muss für jeden Betrieb eine Anerkennung gemäss Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.13; abgekürzt LBV) vorliegen.
Betriebs- und Gemeinschaftsformen
Die Anmeldefrist für Betriebsanerkennungen im Jahr 2024 ist der 1. Mai 2024. Gesuche für Anerkennungen, die für das Beitragsjahr 2024 Gültigkeit haben sollen, müssen bis am 1. Mai 2024 beim Landwirtschaftsamt eingegangen sein.
Selbständiger Betrieb (Art. 6 LBV)
Sie planen, einen stillgelegten Betrieb wieder zu aktivieren oder können einen bestehenden Betrieb übernehmen, wollen diesen aber zu Bewirtschaftungsbeginn umorganisieren? Dann lesen Sie bitte den Infobrief, füllen die Formulare aus und reichen das vollständige Gesuch beim Landwirtschaftsamt ein.
Betriebszweiggemeinschaft
Sie wollen eine Betriebszweiggemeinschaft gründen? Dann füllen Sie bitte das untenstehende Gesuchformular aus und reichen dieses zusammen mit dem Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft beim Landwirtschaftsamt ein.
Betriebsgemeinschaft
Sie wollen eine Betriebsgemeinschaft gründen? Dann füllen Sie bitte das untenstehende Gesuchformular aus und reichen dieses zusammen mit dem Vertrag über die Errichtung einer Betriebsgemeinschaft beim Landwirtschaftsamt ein.
Personengesellschaft (Generationengemeinschaft)
Mögliche Formen:
- Generationengemeinschaft: Eltern - Kinder
- Geschwistergemeinschaft: Brüder - Schwestern
- Andere Gemeinschaft: andere Personen
Alle Beteiligten müssen die Anforderungen an die Direktzahlungsberechtigung (z.B. Alter, Ausbildung, Mitbewirtschaftung usw.) erfüllen, ansonsten müssen die Beiträge anteilmässig gekürzt werden.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Kopie des Gemeinschaftsvertrags
- Adressdaten der Beteiligten
- Ausbildungsunterlagen der Beteiligten
- Formular Wechsel des Betriebsleiters der Betriebsleiterin.pdf (sg.ch)
Schriftliche, von allen beteiligten Personen unterzeichnete Mitteilung mit Datum der Auflösung und Meldung, wie der Betrieb weiterbewirtschaftet wird.
Überbetriebliche Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN-Gemeinschaft)
Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) kann auch überbetrieblich erbracht werden (Direktzahlungsverordnung Art. 22).
- Gesamter ÖLN
- Nährstoffbilanz
- Ökologische Ausgleichsfläche
- Fruchtfolge, Bodenschutz und Pflanzenschutz
- Kombinationen obiger Varianten
- Die Betriebszentren dürfen nicht mehr als 15 km auseinanderliegen
- Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu regeln
- Die ÖLN-Kontrolle muss auf allen Betrieben durch die gleiche Kontrollstelle erfolgen
- Ein Betrieb darf sich nur an einer ÖLN-Gemeinschaft beteiligen
Um die Gründung einer ÖLN-Gemeinschaft zu beantragen, füllen Sie bitte das nachfolgende Formular aus und reichen es bis Anfang Februar des Jahres, ab welchem die Gemeinschaft gelten soll, dem Landwirtschaftsamt St.Gallen ein.
Wenn Sie die ÖLN-Gemeinschaft auflösen möchten, senden Sie bitte eine entsprechende schriftliche, unterzeichnete Kündigung inkl. Betriebsnummer der ÖLN-Gemeinschaft dem Landwirtschaftsamt sowie allen beteiligten Betrieben zu. Bitte beachten Sie, dass ÖLN-Gemeinschaften jeweils auf den 1. Januar mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden können.
Eine bestehende ÖLN-Gemeinschaft kann nicht unterjährig aufgelöst werden. Sollte die vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Kündigung im gegenseitigen Einverständnis erfolgen und von allen beteiligten Betrieben unterzeichnet sein.
Noch offene Fragen?
Werner Scherrer
Agrokaufmann
Patrick Wyss
Agrotechniker HF
Christian Stutz
Dipl. Ing. -Agr. ETH