Auf den St.Galler Landwirtschaftsbetrieben führen drei Kontrolldienste die Betriebskontrollen durch. Mängel werden an das Landwirtschaftsamt weitergeleitet, welches allfällige Beitragskürzungen vollzieht.
Eine Kommission beurteilt den Grossteil der Verstösse
Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft werden durch den Bund mit Direktzahlungen gefördert. Der Erhalt von Direktzahlungen ist an die Erfüllung des ÖLN und der Anforderungen verschiedener Direktzahlungsprogramme geknüpft. Diese Vorschriften sind in der Direktzahlungsverordnung festgelegt. Deren Einhaltung wird regelmässig überprüft. Werden auf den Kontrollen Abweichungen festgestellt, werden diese dem Landwirtschaftsamt weitergeleitet. Die breit abgestützte Kommission für Direktzahlungsprogramme beurteilt die Mängel und beantragt dem Landwirtschaftsamt entsprechende Sanktionen. Das Landwirtschaftsamt vollzieht dann die Beitragskürzungen. Eine Ausnahme bilden Mängel in den Bereichen Strukturdaten, Biodiversität und Landschaftsqualität, welche direkt vom Landwirtschaftsamt beurteilt und sanktioniert werden.
Ein spezielles Augenmerk wird seit 2018 auf die Einhaltung der Pufferstreifenvorschriften gelegt. Dies wird auch in den kommenden Jahren gezielt kontrolliert.
Seit 2020 ist ein neues Konzept zur risikobasierten Kontrolle der Landwirtschaftsbetriebe in Kraft. Dabei müssen jährlich 5% der Landwirtschaftsbetriebe risikobasiert kontrolliert werden und der Bund legt jährlich gezielt zu überprüfende Bereiche mit erhöhten Risiken fest.
Kontrollorganisationen
Das Landwirtschaftsamt Kanton St.Gallen hat mit drei akkreditierten Kontrolldiensten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche die Durchführung der Kontrollen regelt und die Verantwortlichkeiten trennt. Nebst den akkreditierten Kontrolldiensten führen auch andere Ämter Kontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben durch. Die verschiedenen Kontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben werden durch das Landwirtschaftsamt koordiniert, um den einzelnen Betrieb möglichst nicht mit mehr als einer Kontrolle pro Jahr zu belasten. In Einzelfällen kann es jedoch zu mehreren Kontrollbesuchen innerhalb eines Jahres kommen.
Kontrolldienste
bio.inspecta AG
Ackerstrasse 117
5070 Frick
BIO TEST AGRO AG
Erlenauweg 17
3110 Münsingen
Kontrolldienst KUT AG
Magdenauerstrasse 2, Postfach
9230 Flawil
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen
Amt für Umwelt
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Grundlagen der Sanktionen
Wenn nicht alle Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) vollständig erfüllt werden, kürzt oder verweigert der Kanton Beiträge gemäss Art. 105 und Anhang 8 DZV. Die DZV gibt klare Vorgaben, welcher Mangel wie zu sanktionieren ist und lässt bei der Beurteilung wenig Handlungsspielraum. Ziel ist die bestmögliche Gleichbehandlung aller Betriebe und die Verhinderung willkürlicher Entscheide. Bei einer Beitragskürzung hat der betroffene Landwirt die Möglichkeit zur Stellungnahme und erneuten Beurteilung des Falles. Ist er mit dieser Beurteilung nicht zufrieden, steht das ordentliche Einspracheverfahren zur Verfügung.
Beispiele von Sanktionen
Ein Verstoss gegen die Pufferstreifenvorschriften wird mit Fr. 15.– pro Laufmeter sanktioniert. Geahndet wird die Lagerung von Materialien, die Düngung oder der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Pufferstreifen. Bei Äckern entlang von Gewässern wird auch die Nichteinhaltung der 6 Meter Grünstreifen sanktioniert.
Verstösse werden mit einem Pauschalbetrag oder mit einem Sanktionspunkt je betroffene GVE und Mangel gewertet. Je nach Schwere des Verstosses wird der Sanktionspunkt mit bis zu Faktor 6 multipliziert. Die kumulierten Sanktionspunkte aller Mängel werden mit Fr. 100.– multipliziert. Die Sanktion beträgt mindestens Fr. 200.– für jeden einzelnen Mangel, im Wiederholungsfall innerhalb der letzten 4 Jahre mindestens Fr. 400.–.
Wenn die geforderten Rationsanteile nicht erfüllt sind, werden 120% der Beiträge des entsprechenden Jahres gekürzt.
Wenn die Bewirtschaftungsanforderungen nicht eingehalten werden, beträgt die Sanktion je nach Fall 200% bis 300% der Beiträge des entsprechenden Jahres.
Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstössen kann das Landwirtschaftsamt die Beiträge für bis zu 5 Jahre verweigern. Zudem können zu Unrecht bezogene Beiträge vom Landwirtschaftsamt zurückgefordert werden.
Noch offene Fragen?
Christian Stutz
Dipl. Ing.-Agr. ETH
Christian Bohl
Agronom BSc