Hier finden Sie Muster und Beispiele zum Abbruch des Verfahrens
Entgegen den Ausführungen im Handbuch (K8, Seite 10, Rz 4) muss den Anbietern vor einem Abbruch des Verfahrens kein rechtliches Gehör gewährt werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/65 vom 27. Oktober 2021 Erw. 2.1). Es genügt, den Abbruch mit Begründung zu verfügen und im offenen und selektiven Verfahren zu publizieren. Es ist den Vergabestellen aber unbenommen, die Anbieter vor dem Abbruch anzuhören.
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Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
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Thomas Raymann
Beschaffungsmanagement