Trägerschaften und Leitungen benötigen für die Führung einer sozialpädagogischen Einrichtung eine Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales.
Rechtliche Grundlagen
Wenn in einer sozialpädagogischen Einrichtung wenigstens vier Kinder oder Jugendliche betreut werden, braucht es nach der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) und der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) eine Bewilligung. Die beiden Verordnungen regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
Finanzierung
Die bewilligten Kinder- und Jugendeinrichtungen finanzieren sich in der Regel über die Tagestaxen der betreuten Kinder und Jugendlichen. Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE an den Kosten.
Weitere Grundlagen
Der Kanton verfügt über weitere Richtlinien und Grundlagen, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung regeln.
Bundesamt für Justiz
Vom Kanton bewilligte, IVSE-unterstellte Kinder- und Jugendeinrichtungen mit sieben oder mehr Plätzen, können sich vom Bundesamt für Justiz anerkennen lassen. Dieses gewährt nach erfolgreichem Verfahren Betriebsbeiträge. Für das Anerkennungsverfahren sind folgenden Grundlagen massgebend:
Bedarfsanalyse und Planungsbericht 2023 bis 2027
Als Grundlage für die Planung und Entwicklung des Angebots im Bereich der Dauerbetreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Pflegefamilien erstellt der Kanton einen Planungsbericht. Die von der Hochschule Luzern durchgeführte Bedarfsanalyse macht Aussagen zu den bisherigen Entwicklungen und dem erwarteten Entwicklungsbedarf in den verschiedenen Angebotsbereichen:
Noch offene Fragen?
Abteilung Kinder und Jugend
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen