Das Amt für Soziales ist die Zentrale Behörde des Kantons St.Gallen zur Umsetzung der Aufgaben der Haager Übereinkommen im Kindes- und Erwachsenenschutz (HKsÜ und HEsÜ).
Aufgaben der Zentralen Behörde
Im Wesentlichen unterstützt die Zentrale Behörde des Kantons St.Gallen die mit dem internationalen Kindes- und Erwachsenenschutz unmittelbar befassten Gerichte und Behörden im grenzüberschreitenden Verkehr mit Behörden im Ausland. In der Regel wird der direkte Austausch zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und Gerichten in der Schweiz mit den ausländischen Partnerbehörden angestrebt.
Für die Haager Übereinkommen besteht ein Verbindungsrichternetzwerk. Die Gerichte können von den Diensten des Haager Richternetzwerks profitieren, um generelle rechtliche Auskünfte (z.B. zur Sorgerechtslage oder zur Vollziehbarkeit einer Massnahme in einem anderen Vertragsstaat) zu erhalten. Einzelfallanfragen der KESB sind möglich, soweit die KESB im Rahmen ihrer richterlichen Befugnisse tätig sind.
Die Zuständigkeiten und Rollen der Zentralen Behörde des Bundes und der Kantone sind im folgendem Merkblatt beschrieben.
Die Schweiz hat das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern im Jahr 2007 ratifiziert.
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen wurde von der Schweiz im Jahr 2009 ratifiziert.
Die Mitgliedstaaten der beiden Übereinkommen finden sich auf der Webseite der Haager Übereinkommen.
Bei einer geplanten Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie oder in eine Einrichtung in einem Haager Vertragsstaat ist nach Art. 33 HKsÜ ein Zustimmungsverfahren im ausländischen Staat erforderlich. Die Zentrale Behörde des Kantons ist in diesen Fällen immer einzubeziehen. In den folgenden Dokumenten ist die Vorgehensweise zum Zustimmungsverfahren beschrieben und das Meldeformular abrufbar.
Die Zentrale Behörde des Kantons stellt die Bescheinigungen nach Art. 40 HKsÜ aus, die der Trägerin bzw. dem Träger der elterlichen Verantwortung die Berechtigung zum Handeln sowie die weiteren Handlungsbefugnisse bestätigen. Häufig ist bei Reisen ins Ausland zusätzlich eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen nötig, da die Bescheinigung nach Art. 40 HKsÜ darüber nichts aussagt.
Noch offene Fragen?
Raphael Wälter
Stab
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen