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Die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen beinhalten vor allem Vorgaben für die gastgewerblichen Betriebe.

Die Vorgaben für gastgewerbliche Betriebe auf einen Blick:

  • Die Bedienung der Gäste in Fumoirs ist erlaubt.
  • Dagegen darf sich im Fumoir keine Ausschankeinrichtung wie beispielsweise ein Buffet oder eine Bartheke befinden. Ziel dieser Bestimmung ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als erforderlich im Fumoir aufhalten müssen. Diese Bestimmung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe, unabhängig davon, ob nur der Betreiber im Gastwirtschaftsbetrieb tätig ist.
  • Der Zutritt zum Fumoir ist Jugendlichen unter 16 Jahren verboten – auch in Begleitung der Eltern. Die Kennzeichnung des Fumoirs muss den Hinweis enthalten, dass der Zutritt für Personen unter 16 Jahren verboten ist.
  • Fumoirs müssen von anderen Räumen dicht abgetrennt sein, über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen und dürfen nicht als Durchgangsraum dienen.
  • Die Lüftungsanlage der Fumoirs muss sicherstellen, dass kein Rauch in andere Räume gelangt.
  • Die Fläche der Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Ausschankräume einnehmen.
  • Fumoirs müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe bis höchstens 80 m² vorsieht, sind im Kanton St.Gallen nicht zulässig.

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