Auf dieser Seite sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildungsverpflichtung, unterteilt in folgende Kategorien zu finden:
- Voraussetzungen
- Gesuchstellung, Zahlungsmodalitäten und Fristen
- Umzug, Wiederholen eines Semesters, Unterbruch, Abbruch und Verpflichtung
Voraussetzungen
Von den finanziellen Mitteln profitieren Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege [abgekürzt EG-BFAP; sGS 312.2]):
- Start Studium nach dem 1. Juli 2024
- Wohnsitz im Kanton St.Gallen
- Abschluss eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines Hochschulstudiums
- Alter < 55 Jahre
- Alter > 25 Jahre (gilt nur für Quereinsteigende)
Personen, welche die Voraussetzungen unter Punkt 1 nicht erfüllen, erhalten keine Ausbildungsbeiträge. Dies sind beispielsweise Personen (Art. 12 Abs. 2 EG-BFAP; sGS 312.2 sowie Art. 24 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege [nachfolgend VO; sGS 312.21]),
- die ihr Studium vor dem 1. Juli 2024 gestartet haben
- die über einen gymnasialen Abschluss (Matura) oder einen Fachmaturitätsabschluss (FMS) verfügen
- die als Quereinsteigerin oder als Quereinsteiger das Studium absolvieren und bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- die über einen Abschluss als Dipl. Pflegefachperson DN I verfügen und den verkürzten Studiengang «DN I zu HF» absolvieren
- die über einen Abschluss als Dipl. Pflegefachperson HF verfügen und den Studiengang zum Bachelor of Science in Pflege (BBHBB) absolvieren
Die Ausbildungsbeiträge des Kantons St.Gallen verfolgen das Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse auf Tertiärstufe Pflege zu erhöhen.
Bei Studierenden, die vor dem 1. Juli 2024 (d.h. vor dem Start der Bundesgesetzgebung) ihre Ausbildung gestartet haben, wurde die Entscheidung für das Absolvieren ihres Studiums mutmasslich unabhängig von der Ausbildungsoffensive getroffen, da zu diesem Zeitpunkt im Kanton St.Gallen keine gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege vorlagen. Aus diesem Grund erhalten Studierende, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt gestartet haben, im Kanton St.Gallen keine finanzielle Unterstützung (Art.24 Abs. 1 Bst. a VO; sGS 312.21).
Übrigens handelt es sich bei diesem Beschluss um eine politisch getroffene Entscheidung, weshalb keine Ausnahmeregelungen möglich sind.
Das 25. Lebensjahr beginnt am Tag des 24. Geburtstages und endet am Tag vor dem 25. Geburtstag. Das 55. Lebensjahr beginnt am Tag des 54. Geburtstages und endet am Tag vor dem 55. Geburtstag.
Gesuchstellung, Zahlungsmodalitäten und Fristen
Um Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Ausbildungsoffensive zu erhalten, müssen Studierende vor dem Start des Studiums ein Erstgesuch einreichen. Die Gesuchstellung erfolgt elektronisch über die Webseite www.pflegeinitiative.sg.ch (Art. 25 Abs. 3 VO; sGS 312.21).
Anschliessend wird das Gesuch durch das Gesundheitsdepartement geprüft. Dies kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhalten die Studierende eine Ausbildungsvereinbarung. Darin werden die minimale Beitragshöhe des gesamten Studiums, Angaben zur Rückzahlpflicht und weitere Formalitäten geregelt. Die Studierenden haben die Ausbildungsvereinbarung aufmerksam zu lesen und anschliessend unterzeichnet per E-Mail an das Gesundheitsdepartement (pflegeinitiative@sg.ch) zu retournieren. Anschliessend erhalten die Studierenden den finanziellen Beitrag für das erste Semester.
Um weiterhin Ausbildungsbeiträge zu erhalten, müssen Studierende während des gesamten Studiums vor jedem Semester erneut ein Gesuch einreichen. Das Gesuch heisst ab dem zweiten Semester «Folgegesuch» und ist ebenfalls elektronisch über die Webseite www.pflegeinitiative.sg.ch zu stellen.
Die Einreichfrist ist jeweils spätestens drei Monate vor Semesterbeginn (Art. 28 Abs. 1 VO; sGS 312.21). Gesuche für das Herbstsemester sind demnach jährlich bis spätestens am 15. Juni, Gesuche für das Frühjahrssemester bis spätestens am 15. November einzureichen.
Der Anspruch auf eine Beitragsberechtigung verwirkt, wenn das Gesuch später als drei Monate nach Semesterbeginn eingereicht wird (Art. 28 Abs. 2 VO; sGS 312.21).
Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags erfolgt pro Semester (Art. 33 VO; sGS 312.21). Werden von den Studierenden sämtliche Fristen eingehalten, so erhalten sie den Ausbildungsbeitrag vor Beginn des Semesters, für das sie die finanziellen Mittel beantragt haben.
Nein, es werden keine Sozialversicherungsabgaben auf die Ausbildungsbeiträge erhoben.
Die finanzielle Unterstützung richtet sich einerseits nach der Ausbildungsstruktur bzw. der Studienform. Andererseits wird mit den unterschiedlichen jährlichen Höchstbeträgen nach Art des Studiums dem Umstand der sich unterscheidenden Ausbildungs- bzw. Praktikumslöhne Rechnung getragen.
Der Ausbildungsbeitrag setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen (Art. 30 VO; sGS 312.21). Die Höhe des Mindestbeitrags ist verbindlich. Dies bedeutet, dass die Studierenden während der Dauer der Pflegeinitiative definitiv mit der Auszahlung dieses Betrages kalkulieren können. Er beträgt bei einem Vollzeitstudium Fr. 20'000.– pro Jahr und Studierende/r und reduziert sich bei einem Teilzeitstudium anteilmässig je nach Studiengang (Art. 13 Abs. 1 EG-BFAP; sGS 312.2 sowie Art. 31 VO; sGS 312.21).
Die Höhe des variablen Beitrags ist nicht verbindlich. Sie ist abhängig von der jährlichen Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat (Art. 32 Abs. 1 VO; sGS 312.21). Aus diesem Grund wird in der Ausbildungsvereinbarung die Höhe des Mindestbeitrags geregelt. Die Höhe des definitiven Ausbildungsbeitrages (Mindestbetrag und variabler Beitrag) wird den Studierenden jeweils pro Semester und nach der Prüfung des Folgegesuchs mitgeteilt. Der Ausbildungsbeitrag beträgt maximal Fr. 30'000.– pro Jahr und Studierende/r (Art. 13 Abs. 1 EG-BFAP; sGS 312.2). Eine genaue Auflistung der Beiträge befindet sich in Abschnitt 2 des Anhangs der VO (sGS 312.21).
Ja, Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Abschluss als FaGe EFZ (oder einem gleichwertigen anerkannten ausländischen Diplom) können von den finanziellen Mitteln profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausbildungsbetrieb im Kanton St.Gallen liegt oder die Grenzgängerin oder der Grenzgänger im Kanton St.Gallen immatrikuliert ist (Art. 23 VO; sGS 312.21). Quereinsteigende aus dem Ausland haben keinen Anspruch auf finanzielle Mittel.
Umzug, Wiederholen eines Semesters, Unterbruch, Abbruch und Verpflichtung
Ein Umzug ist unverzüglich schriftlich dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiatve@sg.ch) zu melden.
- Der Wohnsitz bleibt im Kanton St. Gallen: Die Ausbildungsvereinbarung behält ihre Gültigkeit.
- Der Wohnsitz wird vom Kanton St. Gallen in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt: Die Berechtigung auf Ausbildungsbeiträge erlischt auf das Ende der Beitragsperiode, in welcher der Wohnsitz im Kanton St. Gallen aufgegeben wird (Art. 22 Abs. 1 VO; sGS 312.21). Die Vorgaben hinsichtlich Verpflichtung bleiben unverändert. Allfällige Rückzahlungen sind gemäss den bestehenden rechtlichen Grundlagen anteilsmässig für die bezogenen Ausbildungsbeiträge zu leisten.
Studierende, welche ein Semester nicht bestanden haben, melden dies umgehend schriftlich dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiative@sg.ch). Die finanziellen Mittel werden pausiert. Eine zweimalige Auszahlung desselben Semesters ist nicht möglich. Die Wiederaufnahme der Beitragsauszahlungen erfolgt auf Gesuchstellung hin ab dem Folgesemester.
Beispiel: Eine Studierende absolviert die verkürzte Ausbildung auf Tertiärstufe B und erhielt für das 2. Semester einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'500.–. Die Studierende muss nun das 2. Semester wiederholen. Sie erhält in diesem Fall keinen Ausbildungsbeitrag für das zu wiederholende 2. Semester, sondern – unter der Voraussetzung, dass sie fristgerecht ein Folgegesuch einreicht – erst wieder für das 3. Semester.
Die Studierenden sind bei einem Unterbruch des Studiums dazu verpflichtet, diesen unverzüglich und begründet sowie mit einer schriftlichen Bestätigung des Theorie-Bildungsanbieters dem Dienst für Pflege und Entwicklung elektronisch (pflegeinitiative@sg.ch) mitzuteilen.
Ein Unterbruch hat automatisch die Sistierung der Ausbildungsbeiträge zur Folge. Erfolgt ein Unterbruch während eines laufenden Semesters, sind die bis dahin geleisteten Beträge unter der Voraussetzung einer Wiederaufnahme des Studiums innerhalb der vom Theorie-Bildungsanbieter vorgesehenen Frist nicht zurückzuzahlen. Bei Wiederaufnahme des Studiums wird das allenfalls zu wiederholende Semester nicht erneut finanziert. Sollte es zu keiner Wiederaufnahme des Studiums kommen, so gilt dies als Abbruch.
Wird das Studium abgebrochen, so ist dies umgehend dem Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinitiative@sg.ch) zu melden.
Die bis dahin bezogenen Ausbildungsbeiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert. Der Grund für den Abbruch (persönliche Gründe, nicht bestandene Semester etc.) ist dabei nicht relevant. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum nach Abbruch des Studiums ausbezahlt wurden, werden vollständig zurückgefordert. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum bis zum Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden zur Hälfte zurückgefordert (Art. 17 Abs. 1 Bst. e EG-BFAP; sGS 312.2). Die Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Höhe und Zeitraum, in dem die Beträge zurückzuzahlen sind) werden in einer Rückzahlungsverfügung geregelt.
Beispiel: Eine Studierende befindet sich im 3. Semester und hat Ausbildungsbeiträge für die ersten drei Semester bezogen. Nun bricht sie das Studium in der Mitte des 3. Semesters ab. Sie muss demnach die Hälfte der Beiträge des 1. und des 2. Semesters zurückzahlen. Zusätzlich muss sie die Hälfte des Ausbildungsbeitrags für das 3. Semester für die bereits absolvierte Studienzeit (3 Monate) und der vollständige Anteil für die noch nicht absolvierte Studienzeit (3 Monate) zurückzahlen. Hat die Studierende beispielsweise einen Beitrag von Fr. 10'000.– je Semester erhalten, so hat sie nun insgesamt Fr. 27'000.– zurückzuzahlen.
Nach Abschluss des Studiums senden die Studierenden eine Kopie des Diploms unaufgefordert an den Dienst für Pflege und Entwicklung (pflegeinititaive@sg.ch).
Nach Abschluss des Studiums sind die Studierenden verpflichtet, während zwei dem Abschluss folgenden Jahren lückenlos als Pflegefachperson in der Schweiz tätig zu sein. Nach Ablauf dieser zwei Jahre werden die Studierenden vom Dienst für Pflege und Entwicklung aufgefordert, ihre Berufstätigkeit nachzuweisen. Nach der Prüfung dieser Unterlagen erhalten die Studierenden eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss der Gesamtmassnahme.
Je Monat, in dem eine Studierende oder ein Studierender während zwei Jahre nach Abschluss des Studiums nicht als Pflegefachperson in der Schweiz tätig war, wird ein Vierundzwanzigstel der insgesamt ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert (Art. 17 Abs. 1 Bst. f EG-BFAP; sGS 312.2). Die Höhe des Arbeitspensums ist dabei nicht relevant. Die Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Höhe und Zeitraum, in dem die Beträge zurückzuzahlen sind) werden in einer Rückzahlungsverfügung geregelt.
Beispiel: Eine Studierende hat im September 2027 ihr Studium erfolgreich abgeschlossen und arbeitet als Pflegefachperson HF/FH in einem Betrieb in der Schweiz. Sie erhielt über die gesamte Dauer des Studiums insgesamt Fr. 50'000.–. Per Ende Dezember 2028 kündigt die Studierende ihre Anstellung und tritt keine neue Stelle als Pflegefachperson HF/FH an. Somit hat sie 21 Monate von den geforderten 24 Monaten als Pflegefachperson HF/FH gearbeitet. Die zurückgeforderten Ausbildungsbeiträge betragen demnach drei Vierundzwanzigstel des gesamten Ausbildungsbeitrags, d.h. Fr. 6'250.–.
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Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen