Auf dieser Seite sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildungsverpflichtung, unterteilt in folgende Kategorien zu finden:
Allgemeine Fragen
Die Abkürzung «KNUG» steht für die Bezeichnung «Konzept Ausbildungsverpflichtung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen».
Nein. Die Ausbildungsleistung umfasst sämtliche Ausbildungswochen, die effektiv praktisch im Betrieb geleistet wurden. Ferien- und Schultage werden nicht berücksichtigt und sind in den Berechnungsgrundlagen des Anhangs 1 auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B bereits abgezogen.
Im Anhang 1 KNUG werden in der Spalte mit der Bezeichnung «Anzahl unterzeichnete Ausbildungsverträge am 31.12.» sämtliche Ausbildungsverhältnisse angegeben, die:
- zum Zeitpunkt des Stichtags über einen gültigen Ausbildungsvertrag verfügt haben und
- zu diesem Zeitpunkt bereits im Betrieb tätig waren.
Demnach werden im Erfassungsjahr 2023 beispielsweise jene Ausbildungsverträge nicht deklariert, die am 31.12.2023 zwar bereits unterzeichnet waren, die/der Auszubildende allerdings erst im Sommer 2024 mit der Ausbildung startet.
Das 3. Lehrjahr, das im August des Erfassungsjahres erfolgreich beendet wurde, wird im Formular mit dem Stichtag 31.12. unter Ausbildungsverträge nicht mehr aufgeführt. Da bei Lernenden im 1. Lehrjahr mit der Eingabe am 31.12. automatisch ein ganzes Ausbildungsjahr (anstelle eines halben Ausbildungsjahrs) kalkuliert wird, gleicht sich die Anzahl der deklarierten Ausbildungswochen über die gesamte Ausbildung wieder aus.
Ja, für die Betreuung von FaGe EFZ nach Art. 32 können pauschal 10 Wochen je Jahr und Person geltend gemacht werden (vgl. Kapitel 3.1 KNUG).
Da sich die Länge der Praktika im Bereich der Tertiärstufe A wesentlich unterscheidet, ist im Anhang 1 KNUG die effektive Anzahl der geleisteten Praktikumswochen ohne Ferien und Schulwochen aufzuführen. Es besteht keine Berechnungsgrundlage analog zur Tertiärstufe B oder zur Sekundarstufe II.
Ja. Die Ausbildungsleistungen können im Anhang 1 KNUG unter «Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF» in der entsprechenden Kategorie deklariert werden.
In Anhang 1 sind sämtliche Ausbildungsberufe inkl. der möglichen Studienarten (z.B. Vollzeit- und Teilzeitstudium), die im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung deklariert werden können, aufgeführt. Verkürzte Ausbildungen sind demnach in der dafür vorgesehenen Zeile einzutragen.
Die im Anhang 1 KNUG hinterlegten Berechnungsgrundlagen sind auf die Theorie-Bildungsanbieter im Kanton St.Gallen abgestimmt. Selbstverständlich werden aber auch Ausbildungsleistungen von Studierenden, die einen anderen Bildungsanbieter wählen, berücksichtigt. Betroffene Betriebe melden in diesem Fall bei der Retournierung des Anhangs 1 KNUG folgende zusätzliche Informationen an den Dienst für Pflege und Entwicklung:
- Anzahl Studierende mit einem anderen Theorie-Bildungsanbieter;
- Name des Theorie-Bildungsanbieters inkl. dem gewähltem Studiengang;
- Aussage, ob die Ausbildungswochen bereits im Anhang 1 KNUG deklariert wurden oder nicht (idealerweise werden sie nicht deklariert).
Bei einer Häufung von zusätzlichen Studiengängen behält sich der Dienst für Pflege und Entwicklung vor, den Anhang 1 KNUG entsprechend anzupassen.
Nein. Sämtliche Ausbildungsleistungen, die gemäss Rahmenlehrplan und/oder Bildungsverordnung keine zusätzliche Unterstützung seitens der Betriebe erfordern (z.B. Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung), können nicht angerechnet werden. Eine Ausnahme bildet die Nachholbildung FaGe EFZ nach Art. 32, da es sich dabei um eine Grundbildung handelt.
Lässt sich das Personal in den betroffenen Betrieben gemäss Versorgungsbereich differenzieren, so hat der Betrieb ein Anhang 1 je Versorgungsbereich auszufüllen. Er erhält zwei unterschiedliche Vorgabewerte, da die beiden Versorgungsbereiche als unterschiedliche Betriebe betrachtet werden.
Lässt sich das Personal in den betroffenen Betrieben nicht gemäss Versorgungsbereich differenzieren (d.h. arbeitet dieselbe FaGe EFZ beispielsweise sowohl im Pflegeheim als auch im Spitex-Bereich), dann wird die Ausbildungsleistung in einem Anhang 1 deklariert. Der Betrieb erhält einen Vorgabewert, der allerdings der Summe der aufgrund der unterschiedlichen Normwerte separat berechneten Vorgabewerte entspricht (vgl. Kapitel 2.2 KNUG).
Die Ersatzabgabe wird auch in diesen Fällen eingefordert. Bei einem Nicht-Erfüllen des Vorgabewerts besteht zum Zeitpunkt der Dateneinreichung die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme inkl. Begründung sowie einer ausführlichen Dokumentation der fehlenden Ausbildungsleistungen einzureichen. Diese wird anhand verschiedener Kriterien geprüft. Der Entscheid hinsichtlich einem allfälligen (Teil-) Erlass der Ersatzabgabe obliegt dem Dienst für Pflege und Entwicklung.
Nein, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gibt es keine entsprechende Vorgabe. Den Leistungserbringern steht es frei, in welchen nicht-universitären Berufen wie viele Personen ausgebildet werden. Entwickelt sich jedoch ein Nachteil für einzelne Berufsgruppen, so behält sich der Dienst für Pflege und Entwicklung vor, im Rahmen einer Gewichtung Anreize zugunsten bestimmter Berufe zu setzen.
Da im Rahmen des KNUG ausschliesslich Betriebe mit Standort im Kanton St.Gallen berücksichtigt werden, können auch nur Ausbildungsleistungen geltend gemacht werden, die an Standorten im Kanton St.Gallen erbracht wurden.
Listenspitäler
Der Vorgabewert in den Listenspitälern wird auf Basis der VZÄ gemäss Krankenhausstatistik berechnet. Im Unterschied zur Datenbasis der Pflegeheime (Mindest-Stellendotation) und der Spitex-Organisationen (KLV-Stunden) enthalten die VZÄ der Krankenhausstatistik Angaben von Personen, die nicht direkt an der Ausbildung beteiligt sind (z.B. Kodiererinnen und Kodierer etc.). Aus diesem Grund haben die Listenspitäler zusätzlich zum Anhang 1 das Dokument «Anhang 2 KNUG – Erfassung der Anzahl Vollzeitäquivalentstellen» auszufüllen. In diesem Formular können die Daten der Krankenhausstatistik in den Spalten E bis H entsprechend korrigiert werden.
In der Spalte D können Korrekturen aus der Spalte C (Anzahl VZÄ gemäss Krankenhausstatistik) vorgenommen werden. Im Idealfall sind keine Korrekturen erforderlich, da die Daten der Krankenhausstatistik von der Fachstelle für Statistik stammen, die wiederum die Angaben direkt von den Listenspitälern bezieht. Wenn keine Korrekturen erforderlich sind, sind die Daten aus der Spalte C 1:1 in die Spalte D zu übertragen. Etwaige Abweichungen sind in der Spalte J zu begründen.
Ja, die in einem ambulanten Bereich tätigen VZÄ werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Hälfte hinzugezählt. Mit Blick auf die Veränderungen in der Versorgungslandschaft (Stichwort ambulant vor stationär) ist eine Erhöhung dieses Anteils im Verlauf der kommenden Jahre nicht auszuschliessen.
Die Grundlage der Datenerhebung bildet das sogenannte «Interne Personal» gemäss Abschnitt 5.3.1 im Detailkonzept Krankenhausstatistik. Zum Internen Personal zählen alle Personen, welche über einen Arbeitsvertrag verfügen und über das Konto Nr. 30 Lohnaufwand verbucht werden. Darunter fällt auch jenes Personal, welches am Stichtag über eine temporäre Anstellung verfügt. Dabei ist nicht relevant, ob die Personen von einem Zeitarbeitsunternehmen oder vom eigenen Betrieb temporär angestellt worden sind.
Im gesamten Betrieb wird jener Normwert angewendet, in dem die Mehrheit der Pflegetage im entsprechenden Erfassungsjahr geleistet worden sind.
Die Kategorie «Andere Funktionen» in Anhang 2 KNUG besteht aus den Sozialdiensten gemäss Code 28 der Krankenhausstatistik. Unter diese Kategorie fallen Berufsgruppen wie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen HF/FH, Seelsorge, Patientenunterhaltung etc. Da im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung ausschliesslich nicht-universitäre Gesundheitsberufe berücksichtigt werden, sind hier die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen HF/FH separat zu deklarieren.
Pflegeheime
Die erforderlichen VZÄ in den Pflegeheimen werden anhand der Mindest-Stellendotation gemäss der Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen für Betagte (PQV; sGS 381.19) berechnet. Die VZÄ gemäss Mindest-Stellendotation sind das erste von drei Elementen, die miteinander multipliziert den Vorgabewert ergeben. Die beiden anderen Elemente sind der Normwert und der Wachstumsfaktor.
Die Ausbildungsverpflichtung gemäss KNUG wird in den Pflegeheimen ab dem Ausbildungsjahr 2025 (d.h. auf Basis der im Jahr 2026 deklarierten Daten) finanziell abgerechnet. Die Ausbildungsjahre 2023 und 2024 werden noch anhand der bestehenden Ausbildungsverpflichtung von CURAVIVA St.Gallen und senesuisse finanziell abgerechnet. Die Datenerfassung ist aus Berechnungsgründen gleichwohl ab dem Ausbildungsjahr 2023 erforderlich.
Spitex-Organisationen
Die Ausbildungsverpflichtung gemäss KNUG wird in den Spitex-Organisationen ab dem Ausbildungsjahr 2026 (d.h. auf Basis der im Jahr 2027 deklarierten Daten) finanziell abgerechnet. Die Verzögerung begründet sich in der Neueinführung der Ausbildungsverpflichtung in diesem Versorgungsbereich. Aus Berechnungsgründen ist die Datenerfassung gleichwohl ab dem Ausbildungsjahr 2023 erforderlich.
Nein, eine Anpassung der Restfinanzierung aufgrund der Ausbildungsverpflichtung ist nicht angedacht. Im Rahmen der Ausbildungsoffensive (Teilprojekt 1 der Pflegeinitiative) sind hingegen finanzielle Mittel für Betriebe zur Förderung der Ausbildung auf Tertiärstufe Pflege vorgesehen.
Das KNUG tritt für sämtliche Spitex-Organisationen mit Betriebsstandort im Kanton St.Gallen unabhängig ihrer Rechtsform in Kraft. Die verschiedenen Leistungsangebote innerhalb des Versorgungsbereichs werden nicht differenziert. Auch Organisationen, die sich auf pflegende Angehörige fokussieren, haben den Vorgabewert auf Basis ihrer geleisteten KLV-Stunden zu erfüllen.
Noch offene Fragen?
Dienst für Pflege und Entwicklung
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen