In der Ortsplanung spielen neben Zonenplan und Baureglement weitere Themen wichtige Rollen. Ob Gewässerraum, Deponien oder Fruchtfolgeflächen – hier finden Sie Informationen dazu.
Nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes ist der Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen festzulegen. Damit sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Hochwasserschutz und die Gewässernutzung sichergestellt werden. Im Gewässerraum sind die baulichen und landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten genau definiert.
Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Die kantonale Arbeitshilfe und die Kreisschreiben beinhalten hilfreiche Informationen dazu. Bis zur Festlegung gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung.
Kreisschreiben Festlegung
Kreisschreiben Übergangsrecht
Böden sind eine knappe und nicht erneuerbare Ressource von grossem ökologischem und ökonomischem Wert. Sie erfüllen zahlreiche Funktionen und erbringen für die Gesellschaft lebenswichtige Leistungen – beispielsweise bei der Lebensmittelproduktion, als Filter bei der Trinkwassergewinnung oder im Zusammenhang mit dem Klimawandel als Speicher für CO2 und Wasser. Der gegenwärtige Umgang mit den Böden ist nicht nachhaltig: Sie werden durch Bautätigkeit zerstört oder durch Erosion, Verdichtung und Schadstoffe belastet.
Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen laut Art. 26 RPV das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen. Es sind die wertvollsten Landwirtschaftsflächen der Schweiz. Nach Art. 29 RPV legt der Bund im Sachplan FFF den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.
Der Schutz der Fruchtfolgeflächen wurde mit der auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten Revision des RPG und der RPV stark erhöht. Art. 30 RPV regelt die Voraussetzungen für die Einzonung von Fruchtfolgeflächen:
1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn
- a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und
- b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Die Ausscheidung entsprechender Bauzonen muss somit einem auch aus der Sicht des Kantons wichtigen Ziel entsprechen. Wenn Fruchtfolgeflächen für Bauzonen beansprucht werden, muss die planende Behörde zudem prüfen, welche Alternativen vernünftigerweise in Frage kommen könnten. Der Standort in den Fruchtfolgeflächen darf nur gewählt werden, wenn unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Fruchtfolgeflächen keine andere Lösung raumplanerisch sinnvoll ist. Insbesondere ist in der Regel das Ausscheiden von Bauzonen für Einfamilienhäuser oder oberirdische Parkplätze nicht mehr zulässig. Die erforderlichen Nachweise (wichtiges kantonales Ziel, Prüfung Standorte, Sicherung optimale Nutzung usw.) sind durch die Gemeinde zu erbringen. In der Regel erfordert die Sicherung der optimalen Nutzung einen Sondernutzungsplan nach Art. 23 PBG.
Am 8. Mai 2020 hat der Bundesrat den überarbeiteten Sachplan FFF gutgeheissen. Am bisher zu sichernden Mindestumfang und der Zuteilung von Kontingenten an die Kantone wird festgehalten. Der Kanton St.Gallen hat sicherzustellen, dass der ihm zugeteilte Mindestumfang von 12500 Hektaren FFF dauerhaft erhalten bleibt. Nach den Vorgaben des Sachplans sind dafür Grundlagen zu schaffen sowie Massnahmen festzulegen. Weil der Kanton St.Gallen – wie viele Kantone – noch nicht über verlässliche Datengrundlagen verfügt, ist er zudem verpflichtet, im kantonalen Richtplan eine Kompensationsregelung einzuführen. Als Sofortmassnahme hat das Bau- und Umweltdepartement ein Merkblatt mit Kompensationsregeln erstellt. Der Verlust an Fruchtfolgeflächen ist zu kompensieren, Ausnahmen sind nur in Einzelfällen bei überwiegendem Interesse möglich. Damit soll der Handlungsspielraum für anstehende Entscheide und künftige Regelungen möglichst erhalten bleiben.
Informationen und Dokumente des Bundes zu FFF:
Merkblatt des Kantons St.Gallen zur Kompensation von FFF:
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. In einem Erschliessungsprogramm regeln sie die Frist, innert welcher sie die Bauzonen zu erschliessen haben. Das Programm ist mit der Finanzplanung der Gemeinde zu koordinieren und berücksichtigt die Nutzungsplanung sowie die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Dazu wird eine Übersicht über den Stand der Erschliessung erstellt. Es besteht keine Pflicht zur Erschliessung von Land ausserhalb der Bauzonen.
Gesetzliche Grundlagen:
- Art. 19 RPG
- Art. 11 PBG
Bei einer Weilerzone handelt es sich um eine Nichtbauzone im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Verbindung mit Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) und nicht um eine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG. Bauten in Weilerzonen können zonenkonform nach Art. 20 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in Verbindung mit den Vorschriften im Baureglement, zu landwirtschaftlichen Zwecken nach Art. 16 RPG oder im Ausnahmerecht nach Art. 24 ff. RPG erneuert, umgebaut und erweitert werden. Dabei ist verstärkt auf eine gute Einpassung in den örtlichen Kontext zu achten. Neubauten sind nicht mehr zulässig.
Mit der Anpassung des Zonenplans an das PBG sind auch die Abgrenzung der bereits festgelegten Weilerzone zu überprüfen (am baulichen Bestand entlangführende, enge Abgrenzung ohne Rücksichtnahme auf die Parzellenstruktur) sowie die Vorschriften im Baureglement anzupassen (gute Einpassung, Verbot von Neubauten).
Die Voraussetzungen für den Abbau von Kies, Sand und Fels sowie das Deponieren von Abfällen werden mit der Richt- und Nutzungsplanung geschaffen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden mögliche Abbaustandorte und Deponiestandorte gesichert. Grundlage bilden das kantonale Abbaukonzept und die kantonale Deponieplanung.
Die genaue Festlegung der Abbau- und Deponieperimeter, die Endgestaltung resp. Nachnutzung sowie die umfassende Interessenabwägung erfolgen in der Deponie- und Abbauplanung mittels Sondernutzungsplänen nach Planungs-und Baugesetz (PBG) und abschliessend im Baubewilligungsverfahren.
Die kantonale Wegleitung zur Projektierung von Abbauvorhaben enthält Hinweise zu Vorgehen und Verfahrensabläufen zuhanden der planenden Unternehmen.
Die Abbaustellen für Sand, Kies und Fels werden auf vertraglicher Basis durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) inspiziert. Die zwischen dem Fachverband, den Standortgemeinden von Abbaustellen und dem Kanton St.Gallen abgeschlossene Vereinbarung gilt seit dem 1.1.2005.
Arbeitshilfen zur Erstellung von Deponien sind unter dem Umweltbereich Abfall zum Thema Deponieplanung des Amts für Umwelt zu finden.
Zurzeit ist das Abbau- und Deponiekonzept in Überarbeitung. Auch werden die erwähnten Arbeitshilfen zur Abbau- und Deponieplanung auf das PBG abgestimmt.
Ob eine Bestockung Wald ist oder nicht, kann für die Nutzung eines Grundstücks von grosser Bedeutung sein. Ist die Bestockung Wald, so untersteht sie der Waldgesetzgebung. Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0; abgekürzt Waldgesetz beziehungsweise WaG) jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann.
Wald ist in der Schweiz streng geschützt. Art. 1 Abs. 1 Bst. a WaG verlangt, den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten. Durch das dynamische Einwachsen von Wald können angrenzende Flächen ihre frühere Nutzungsbestimmung dauerhaft verlieren. Erst mit der Festlegung einer statischen Waldgrenze wird der dynamische Waldbegriff lokal aufgehoben. In diesem Fall wird eine neu entstandene, über die statisch festgestellte Waldgrenze hinauswachsende Bestockung rechtlich nicht Wald und kann ohne Rodungsbewilligung entfernt werden.
Mit Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 1. Oktober 2017 sind die Gemeinden des Kantons St.Gallen verpflichtet worden, innert 10 Jahren ihre Ortsplanung an die neuen gesetzlichen und planerischen Grundlagen anzupassen. Die Abgrenzung der Bauzonen und die Festlegung der Gebiete mit statischen Waldgrenzen sind mit der rechtskräftigen Waldfeststellung abzustimmen. Das Merkblatt dient den politischen Gemeinden sowie den externen Fachbüros als Hilfestellung für die Umsetzung der Waldfeststellung in der Ortsplanung.
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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen