Jedes Bauvorhaben braucht eine gute Vorbereitung. Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, was Sie im Vorfeld eines Bauvorhabens beachten sollten.
Wie läuft ein Baubewilligungsverfahren ab?
Nachfolgend sehen Sie das Ablaufschema für die Baubewilligungsverfahren (Pfeil anklicken). Das Bauamt bezeichnet die zuständige Behörde in der Gemeinde.
Wichtige Fragen und Antworten
Erste Anlaufstelle für den Bauwilligen ist die politische Gemeinde. Nehmen Sie daher mit dem Bauamt Ihrer Gemeinde Kontakt auf.
Wenn Sie Fragen zu einem industriellen oder gewerblichen Bauvorhaben haben, finden Sie hier weitere Informationen.
Erste Anlaufstelle für den Bauwilligen ist die politische Gemeinde. Nehmen Sie daher mit dem Bauamt Ihrer Gemeinde Kontakt auf.
Falls Sie Fragen zum Energie und Bauen haben, klicken Sie hier.
Falls Sie Fragen zum Umwelt- und Gewässerschutz haben, verweisen wir Sie auf das Vollzugshilfsmittel Umweltschutz.
Falls Sie planen, ein Gebäude, eine Baute oder Anlage zu errichten oder zu ändern, braucht es dafür eine Baubewilligung.
Zu den baubewilligungspflichtigen Änderungen gehören unter anderem:
- Alle baupolizeilich relevanten baulichen und betrieblichen Änderungen
- Alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Umweltrecht.
- Auch wenn Sie Änderungen am Betrieb vornehmen, die sich auf das Immissionsmass auswirken, brauchen Sie eine Bewilligung.
Mehr Informationen zum Baugesuch und zur Baubewilligung finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Baugesuch und zur Baubewilligung finden Sie hier.
Bauprojekte brauchen eine gute Vorbereitung. Daher empfehlen wir Ihnen, bei Bauprojekten möglichst frühzeitig Kontakt mit den Behörden des Kantons und der Gemeinde aufzunehmen. Auch wenn erst eine Vision besteht, sollte diese im Rahmen einer sogenannten Projektbesprechung besprochen werden. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle rechtlichen Anforderungen kennen und erfüllen können, bevor Sie die weiteren Projektierungsarbeiten in Angriff nehmen. Sie vermeiden damit erhebliche zeitliche und finanzielle Verluste.
Das Bauamt der Standortgemeinde ist die erste Anlaufstelle und kann Bauherrschaften oder Planer beraten und Kontakt mit der federführenden Stelle des Kantons aufnehmen.
Die Projektbesprechungen werden durch die federführende Stelle des Kantons organisiert und geleitet. Für Bauten und Anlagen in der Bauzone ist das die Abteilung Koordination Baugesuche im Amt für Umwelt AFU.
- Wir lernen uns kennen: Bauherrschaft, kantonale Behörden und Standortgemeinde
- Offener und frühzeitiger Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten
- Vertrauensbasis zwischen Bauherrschaft und den zuständigen Instanzen schaffen
- Ihr Projekt ist vor dem Eintreffen des Baugesuches bei den zuständigen Instanzen bekannt
- Projekt-Präsentation mit Varianten, Etappen, Terminen etc.
- Erste Einschätzung des Projekts oder der Projektvarianten durch die Behörden auf Machbarkeit und mögliche Killerkriterien
- Wie gehen wir weiter vor? Welche Variante wird weiterverfolgt? Sind bilaterale Gespräche nötig?
- Das Team der Behördenvertreter liefert die Rahmenbedingungen zum Projekt oder den Projektvarianten
- Konstruktive Beiträge der zuständigen Behörden zur Problemlösung. Die Behörden übernehmen jedoch keine Planungs- und Ingenieurarbeiten
- Die von den Behörden skizzierten Rahmenbedingungen für ein bewilligungsfähiges Baugesuch liefern der Bauherschaft die Informationsgrundlage für ihre weiteren Entscheide
Im Geoportal des Kantons St.Gallen können Sie nachschauen, in welcher Zone Ihr Gebäude oder Grundstück liegt.
Das Baugesuch muss bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
Das Baugesuch ist so auszufüllen, dass die Behörden prüfen können, ob das Projekt vollständig die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Das Baugesuch muss daher alle für eine Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen enthalten (zum Beispiel Baugesuchsformular, Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne). Je nach Vorhaben werden weitere Unterlagen verlangt (zum Beispiel Kurzbericht, Risikoermittlung, Umweltverträglichkeitsbericht usw.).
Das Bauamt der Standortgemeinde kann Bauherrschaften und Planer beraten und Kontakt mit der federführenden Stelle des Kantons aufnehmen.
Die Gemeindebehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst Ergänzung. Bei Baugesuchen für Industrie- und Gewerbebauten muss die Gemeinde den kantonalen Stellen zu bestätigen, dass das Gesuch auf Vollständigkeit geprüft wurde.
Unvollständige Baugesuche werden zurückgewiesen oder es werden Ergänzungen nachgefordert. Die Maximalfristen beginnen erst zu laufen, wenn das Baugesuch für alle zuständigen Behörden vollständig ist.
Die Maximalfrist für die Behörden beträgt in der Regel 13 Wochen ab Vollständigkeit des Baugesuches. Diese Frist setzt sich wie folgt zusammen:
- 10 Wochen für die federführende Stelle des Kantons (Amt für Umwelt)
- 3 Wochen für die politische Gemeinde
Bei den Maximalfristen handelt es sich um Ordnungsfristen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Das bedeutet, dass in Routinefällen die Fristen kürzer sein müssen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfahrensbeteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist festgelegt.
Bei allen Vorhaben muss die zuständige Behörde nach Gesuchseingang prüfen. Die Behörde muss den Gesuchssteller informieren, falls das Gesuch ergänzt werden muss. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, beginnen die Fristen ab dem Datum des Gesuchseingangs zu laufen.
Bei den Fristen handelt es sich um Ordnungsfristen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfahrensbeteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist festgelegt.
Bauarbeiten beeinträchtigen die Umwelt und können diese belasten. Zum Schutz der Umwelt besteht eine Vielzahl von Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind. Die wichtigsten davon sind im Merkblatt des AFU "Umweltschutz auf Baustellen" zusammengefasst. Es soll den am Bau beteiligten Personen erleichtern, die aus Umweltsicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Anstelle von Baukontrollen durch die Baubehörde ist in untergeordneten Bereichen eine Selbstkontrolle möglich. Die Selbstkontrolle bedeutet nicht, dass die Gemeinde ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht entbunden wäre, sie soll einzig unbürokratische und einfache Verfahren in unproblematischen Fällen ermöglichen. Das vom Bau- und Umweltdepartement zur Verfügung gestellte kantonale Selbstdeklarationsformular gewährleistet eine einheitliche Handhabung dieser Möglichkeit.
Noch offene Fragen?
Bau- und Umweltdepartement Kanton St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
Öffnungszeiten
07.30 – 11.45 Uhr
13.00 – 17.00 Uhr