Seilbahnen haben in der Schweiz eine lange Tradition. Ohne sie wären attraktive touristische Angebote in den Bergregionen nicht möglich.
Seilbahnen zur Personenbeförderung
Im Kanton St.Gallen sind insgesamt 140 Seilbahnen und Skilifte zur Personenbeförderung in Betrieb. Ein Viertel dieser Anlagen benötigt aufgrund ihrer Grösse eine Bundeskonzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV). 110 Anlagen unterstehen gemäss der eidgenössischen Seilbahngesetzgebung dem Kanton bzw. dem Interkantonalen Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) und benötigen eine kantonale Bau- und Betriebsbewilligung des AREG, welches auch die kantonale Aufsicht ausübt.
Materialseilbahnen
Ausgenommen von der Betriebsbewilligungspflicht (nicht aber von der Baubewilligungspflicht!) sind Seilbahnen für den Warentransport, die den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können. Materialseilbahnen, welche Plätze mit Menschenansammlungen, öffentliche Anlagen oder öffentliche Strassen überqueren, benötigen daher ebenfalls eine Betriebsbewilligung und unterstehen der Aufsicht des Kantons. Materialseilbahnen dienen ausschliesslich dem Warentransport. Der Personentransport ist gänzlich untersagt.
Die Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch werden im Reglement des Konkordates aufgeführt. Das IKSS-Reglement sowie die weiteren Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgendem Link:
Bei Fragen zur Bewilligung von kantonalen Seilbahnen und Skiliften wenden Sie sich bitte an:
Claudia Puhar-Kranz
lic.iur.
Juristin Geoinformation, Zweitwohnungen, Seilbahnen und Skilifte
Zentrale Dienste
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
Informationen des Bundes zu den eidgenössisch konzessionierten Seilbahnanlagen finden Sie hier:
Noch offene Fragen?
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen