Am 11. März 2012 wurde die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» (Zweitwohnungsinitiative) von Volk und Ständen angenommen. Damit wurde die Bundesverfassung um den Artikel 75b ergänzt, der den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
Am 1. Januar 2016 traten das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) und die zugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV) in Kraft. Die beiden Erlasse lösten die übergangsrechtliche Verordnung über Zweitwohnungen ab, die zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2015 in Kraft war.
Die Zweitwohnungsgesetzgebung sieht in Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, eine generelle Beschränkung des Zweitwohnungsbaus vor. In diesen «Zweitwohnungsgemeinden» dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Zweitwohnungen in strukturierten Beherbergungsbetrieben, Einliegerwohnungen) oder Zweitwohnungen in geschützten Bauten (vgl. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 ZWG).
Die Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen von Erst- in Zweitwohnungen (ohne bestehende kommunale Auflagen) bleibt auch in Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungsbestand bewilligungsfrei möglich. Als altrechtlich gelten Wohnungen, die vor dem 11. März 2012 erstellt oder bewilligt waren. Ein Einschreiten der Gemeinde bei ungünstigen Entwicklungen bleibt vorbehalten.
Eine Übersicht über die Zweitwohnungsgemeinden sowie eine Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen und Materialien finden Sie unter folgenden Links:
Bei Fragen zur Zweitwohnungsgesetzgebung wenden Sie sich bitte an:
Claudia Puhar-Kranz
lic.iur.
Juristin Geoinformation, Zweitwohnungen, Seilbahnen und Skilifte
Zentrale Dienste
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
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