In der Nacht und am Sonntag ist der Schwertransport grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen können jedoch Bewilligungen erteilt werden.
Nicht unter das Nachtfahrverbot (22.00 Uhr bis 05.00 Uhr) und das Sonntagsfahrverbot fallen:
- Fahrzeuge zum Personentransport
- landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen
- Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs und der Schweizerischen Post sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen
- gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
- Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art.2 des Postgesetzes vom 30.April 1997, PG)
- Transporte von Lebensmitteln (Art.3 des Lebensmittelgesetzes von 9. Oktober 1992, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind, deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt
- Transporte von Schlachttieren und Sportpferden
- Transporte von Schnittblumen
- Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen
Bei Fahrten gemäss Punkten 6 - 10 kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen, wenn der Transport während der Verbotszeit durchgeführt wird.
Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
- schwere Motorwagen über 3,5 Tonnen
- gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über fünf Tonnen
- Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitführen.
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
- Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post (Art. 2 PG)
- Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen
- Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen- und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser- und Telekomleitungen
- Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte
- Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken
Weitere Informationen und das Antragsformular zur Erteilung von Sonderbewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten finden sie unter:
Gebühren für Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
---|---|---|---|
1 | Nacht/Sonntag | Fr. | 60.– |
2 bis 5 | Nächte/Sonntage | Fr. | 90.– |
6 bis 15 | Nächte/Sonntage | Fr. | 135.– |
16 bis 30 | Nächte/Sonntage | Fr. | 180.– |
31 bis 175 (Halbjahresbewilligung) |
Nächte/Sonntage | Fr. | 350.– |
185 und mehr (Jahresbewilligung) |
Nächte | Fr. | 600.– |
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