Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern oder die Anwesenheit von Personen während des Verfahrens sicherzustellen. Zwangsmassnahmen sind z.B. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Gegenständen, Festnahmen von Personen, geheime Telefonüberwachungen, Untersuchungshaft usw.
Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat besteht und mildere Massnahmen nicht geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen.
Zwangsmassnahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Polizei angeordnet. Die eidgenössische Strafprozessordnung legt fest, wer welche Massnahmen unter welchen Voraussetzungen anordnen darf. Zwangsmassnahmen, die sehr stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen, müssen zudem vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (z.B. Untersuchungshaft, geheime Telefonüberwachung usw.).
Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme steht der Beschwerdeweg an die Anklagekammer offen.