Die Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme, die dazu dient, die Anwesenheit einer dringend verdächtigen Person im Verfahren sicher zu stellen, die Person von der Begehung von (weiteren) Delikten abzuhalten, Absprachen mit anderen Personen zu vermeiden oder Einwirkungen auf Beweismittel zu verhindern.
Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist das Zwangsmassnahmengericht. Es entscheidet über einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft.
Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorher ist eine Festnahme möglich:
Wenn die Polizei eine Person, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat antrifft, festnimmt, kann sie diese maximal 24 Stunden festhalten. Danach wird die Person entweder der Staatsanwaltschaft zugeführt oder wieder auf freien Fuss gesetzt. Im Falle der Zuführung stellt die Staatsanwaltschaft innert 48 Stunden seit polizeilicher Festnahme entweder Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht oder sie lässt die Person frei. Wird Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens nach 48 Stunden seit Eingang des Antrags über die Anordnung der Untersuchungshaft.
Damit das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft anordnet, bedarf es einerseits des sogenannten allgemeinen Haftgrundes, d.h. eines dringenden Tatverdachts auf ein Verbrechen oder Vergehen. Andererseits muss mindestens ein besonderer Haftgrund gegeben sein. Besondere Haftgründe sind: Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr (wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen) oder Kollusionsgefahr (wenn ernsthaft zu befürchten ist, die dringend verdächtige Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen).
Die Untersuchungshaft wird erstmals für höchstens drei Monate angeordnet. Danach kann sie jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate, verlängert werden. Die Staatsanwaltschaft stellt zu diesem Zweck ein Haftverlängerungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht, das darüber entscheidet.
Die Untersuchungshaft endet mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung (Ablauf der Haftdauer oder Entlassung nach Haftentlassungsgesuch), dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Während der Gerichtshängigkeit kann das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft anordnen.
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht kann die beschuldigte Person Beschwerde bei der Anklagekammer erheben. Während der Untersuchungshaft kann die beschuldigte Person jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen.
An Stelle der Untersuchungshaft können als mildere Massnahmen sogenannte Ersatzmassnahmen angeordnet werden, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind zum Beispiel: Sicherheitsleistung (Kaution), die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen, usw.