Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel zwischen drei Tagen und 20 Jahren. Bei einzelnen schweren Delikten kann sie lebenslänglich dauern (z.B. Mord, besonders schwerer Fall von Geiselnahme).
Freiheitsstrafen bis zwei Jahre können bedingt ausgesprochen werden. Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren können teilbedingt ausgesprochen werden.
Die Geldstrafe beträgt maximal 180 Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze wird nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Unterstützungspflichten, etc.) des Täters und beträgt höchstens CHF 3'000.00.
Wenn die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe).
Bussen werden vor allem zur Ahndung von Übertretungen gesprochen. Zudem können sie in Verbindung mit einer bedingten Geldstrafe ausgefällt werden. Der Höchstbetrag der Busse beträgt in der Regel CHF 10'000.00. Bussen sind immer unbedingt, d.h. sie müssen bezahlt werden. Im Falle der Nichtbezahlung werden Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt.
Eine bedingte Strafe wird in der Regel dann ausgefällt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Falle einer bedingten Strafe wird eine Probezeit (von zwei bis fünf Jahren) angeordnet. Hat sich der Verurteilte bis zu deren Ablauf bewährt, wird die Strafe nicht vollzogen. Im Falle der Nichtbewährung kann die bedingte Strafe widerrufen und die Strafe vollzogen werden.
Die Strafe wird bei der Freiheits- sowie der Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters bemessen. Berücksichtigt werden Kriterien wie das Vorleben (z.B. Wiederholungstäter), persönliche Verhältnisse, Beweggründe, etc.
Massnahmen sind z.B. stationäre oder ambulante Therapien, Suchtbehandlungen, Berufsverbot oder die Verwahrung. Sie werden angeordnet, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.