- von beschuldigten Personen
Ja. Die beschuldigte Person ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet, muss aber auf Vorladung doch erscheinen. Sie kann sonst polizeilich vorgeführt werden.
Ja, und zwar schon ab der ersten polizeilichen Einvernahme. Die Geltendmachung dieses Rechts gibt allerdings keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Hier finden Sie einen Anwalt.
Den Vorschuss muss die beschuldigte Person selbst bezahlen; nur wenn diese bedürftig ist und es um eine schwere Straftat geht, besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung. Der amtliche Verteidiger wird vorläufig vom Staat bezahlt, kann aber von der beschuldigten Person trotzdem frei unter zugelassenen Anwälten ausgewählt werden.
Erst beim Abschluss des Verfahrens entscheidet sich, wer den Verteidiger definitiv bezahlt. Im Normalfall muss die beschuldigte Person den Verteidiger (auch den amtlichen) selbst bezahlen, wenn sie schuldig gesprochen wird; erfolgt kein Schuldspruch, entschädigt im Normalfall der Staat den Verteidiger (auch den privaten).
In erster Linie sollte man sich vom Staatsanwalt oder Sachbearbeiter erklären lassen, wieso er so vorgeht. Man kann sich auch direkt an den Leitenden Staatsanwalt wenden.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde an die Anklagekammer offen. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden.
Jeder Entscheid, ob Schlussverfügung oder Gerichtsurteil, enthält am Schluss eine Rechtsmittelbelehrung, die über die zulässigen Rechtsmittel aufklärt.
Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich. Wenn es um eine schwierige Sach- oder Rechtsfrage geht, kann es aber sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren.
- von Privatklägern / Opfern
Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 301 StPO). Am einfachsten ist es, die Anzeige mündlich beim nächsten Polizeiposten zu erstatten; die Beamten erstellen davon ein schriftliches Protokoll und leiten das Vorverfahren ein.
Ja. Sie kann allenfalls auch eine direkte Konfrontationseinvernahme mit Personen verlangen, die sie belasten. In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Aussage anonym zu machen; das setzt aber eine ernsthafte Gefährdung des Befragten voraus.
Die Privatkläger haben – wie die beschuldigte Person – Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. sie können im Rahmen des Gesetzes die Akten einsehen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern und Beweisanträge stellen. In schwierigen Fällen kann die Untersuchung lange dauern. In den meisten Fällen wird die Staatsanwaltschaft aber auf Anfrage über den Stand der Untersuchung informieren können.
Ja. Der Privatkläger erhält eine Kopie der Abschlussverfügung. Wird der Fall vor Gericht verhandelt, bekommt er eine Vorladung, muss allerdings in der Regel nicht vor Gericht erscheinen. Er erhält auf Wunsch auch eine Urteilskopie mit den Auszügen, die ihn betreffen.
Der Privatkläger kann im Rahmen des Strafverfahrens seine Forderung (Schadenersatz/Genugtuung) als Zivilforderung geltend machen. Das Gericht entscheidet dann über diese Forderung; wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen und ist die Höhe der Forderung angemessen, wird das Gericht die beschuldigte Person verpflichten, die Forderung zu bezahlen. Der Privatkläger muss dann allerdings diese Forderung auf dem Betreibungsweg geltend machen, falls der Verurteilte nicht bezahlt. In vielen Fällen ist auf diesem Weg leider nichts zu holen.
Wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, kann Opferhilfe beanspruchen. Auskunft darüber erteilt die Beratungsstelle Opferhilfe und Beratungsstelle Gewaltbetroffene Frauen, Teufenerstrasse 11, 9001 St.Gallen (erwachsene Opfer) bzw. Kinderschutzzentrum In Via, Falkensteinstrasse 84, Postfach 226, 9006 St.Gallen (Kinder und jugendliche Opfer). Wer Anspruch auf Opferhilfe hat, erhält den Schaden unter Umständen vom Staat vergütet, falls der Täter nicht bezahlen kann oder nicht ermittelt wird.
- von Zeugen
Ja. Egal ob man nichts sagen will, nichts sagen kann oder gar nicht weiss, worum es geht, muss der Zeuge einer Vorladung Folge leisten und kann sonst von der Polizei vorgeführt werden. Der Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäss und vollständig auszusagen.
Ja. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, dem Arbeitnehmer ohne Lohnabzug frei zu geben.
Der Zeuge kann zur Wahrung seiner Interessen auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand bestellen. Dieser ist i.d.R. allerdings nicht befugt, an der Einvernahme teilzunehmen.
Zeugen haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Ja. Sie kann allenfalls auch eine direkte Konfrontationseinvernahme mit Personen verlangen, die sie belasten. In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Aussage anonym zu machen; das setzt aber eine ernsthafte Gefährdung des Befragten voraus.
Nein. Zeugen, die durch die Straftat nicht selbst geschädigt wurden und deshalb nicht als Privatkläger auftreten können, sind am Verfahren nicht beteiligt und werden deshalb nicht informiert.