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Die Teilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. Eine amtliche Mitwirkung durch das zuständige Amtsnotariat erfolgt nur auf Verlangen eines Erben (Art. 609 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 88 EGzZGB).

Amtliche Teilung

Ist von einem Erben die Amtliche Teilung verlangt worden, bereinigt das Amtsnotariat den Nachlass, bespricht mit den Erben einzelne Teilungsfragen und unterbreitet ihnen einen Teilungsvorschlag.

Willensvollstreckung

Der Erblasser kann testamentarisch einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser ist beauftragt, den Willen des Erblassers zu vertreten indem er insbesondere die Erbschaft verwaltet, die offenen Schulden aus dem Nachlass bezahlt, die Vermächtnisse ausrichtet und die Teilung nach dem Willen des Erblassers und nach Gesetz vorbereitet.

Als Willensvollstrecker können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (z.B. das Amtsnotariat) eingesetzt werden.

Kontakt

Der letzte Wohnort des Erblassers ist massgebend für die Zuständigkeit des Regionalstandortes. Es sind telefonische Auskünfte möglich.

Hauptsitz St.Gallen

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Amt für Handelsregister und Notariate

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen

Amtsnotariat Buchs

Amtsnotariat Buchs

Amtsnotariat Buchs

Bahnhofstrasse 2
9471 Buchs

Amtsnotariat Wil

Amtsnotariat Wil

Amtsnotariat Wil

Lerchenfeldstrasse 11
9500 Wil

Amtsnotariat Rapperswil-Jona

Amtsnotariat Rapperswil-Jona

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Neue Jonastrasse 59
8640 Rapperswil

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Amt für Handelsregister und Notariate

Abteilung Amtsnotariate

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen

Öffnungszeiten Montag bis Freitag

8 Uhr bis 11.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr