Zweck des Anwaltsmonopols ist es, durch eine fachkundige und vertrauenswürdige Vertretung im Prozess die Interessen der Parteien optimal zu wahren und zu einer effizienten Rechtsprechung beizutragen.
Die Anwältinnen und Anwälte haben deshalb eine Reihe von Berufsregeln zu beachten, die im Eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA; vgl. Art. 12 und Art. 13) umschrieben sind.
Die Anwältinnen und Anwälte
- üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus;
- üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus;
- meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen;
- können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht;
- dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientschaft keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Fall eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten;
- haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden;
- sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen;
- bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf;
- klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars;
- teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit;
- unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, und sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Verletzt eine Anwältin oder ein Anwalt diese Berufspflichten, so hat sie oder er mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen.