Spielsachen dürfen für Kinder keine Gefahr darstellen. Deswegen gelten für diese Produkte in der Schweiz gesetzliche Vorschriften. Diese müssen auch von importiertem Spielzeug eingehalten werden.
Als Spielzeug gelten alle Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden, oder die Kinder zum Spielen einladen. So können zum Beispiel auch Werbegeschenke, Schlüsselanhänger oder Verpackungen, die zum Spielen ermuntern, als Spielzeug eingestuft werden.
Verantwortlichkeiten
Für Hersteller, Importeure und Händler sind in der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug genaue Aufgaben und Verantwortlichkeiten definiert. So muss die Importeurin zu jedem importierten Spielzeug eine Konformitätserklärung für die Vollzugsbehörden bereithalten.
Mal- und Schreibwaren
Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, gelten als Gebrauchsgegenstände für Kinder. Diese Gegenstände und die chemischen Stoffe, die darin enthalten sind, dürfen bei normalem Gebrauch die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder nicht gefährden.
Europäische Union
Noch offene Fragen?
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen
Montag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr
An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen
- Karfreitag, 29. März 2024
- Ostermontag, 01. April 2024
- Tag der Arbeit, 1. Mai 2024, Nachmittag
- Auffahrt, 09. Mai 2024
- Pfingstmontag, 20. Mai 2024
- Nationalfeiertag, 1. August 2024
- Allerheiligen, 1. November 2024
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025