Hanfprodukte sind im Trend. Damit ein Produkt legal vermarktet werden darf, muss es jener Gesetzgebung entsprechen, gemäss welcher es in Verkehr gebracht wird. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.
CBD-haltige Hanfprodukte
Hanfprodukte mit einem erhöhten Gehalt an Cannabidiol (CBD) werden in einer breiten Palette an Produkten im Handel und im Internet angeboten. Das Angebot reicht von Nahrungsergänzungsmitteln, Getränken, Esswaren über Extrakte, Tropfen, Tinkturen, Öle, reinem CBD, Kosmetika bis hin zu Tabakersatzprodukten (Hanfblüten) und Liquids für E-Zigaretten.
Damit ein Produkt mit CBD legal vermarktet werden darf, muss es jener Gesetzgebung entsprechen, gemäss welcher es in Verkehr gebracht wird. Je nachdem, welcher Kategorie ein Produkt zugeordnet wird, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.
Informationen zur Einstufung und Verkehrsfähigkeit von CBD-Produkten finden Sie im Merkblatt «Produkte mit Cannabidiol (CBD) – Überblick und Vollzugshilfe»
CBD-haltige Lebensmittel
Hanf (Cannabis Sativa) kann grundsätzlich ohne Bewilligung in Lebensmitteln eingesetzt werden. Für einen legalen Einsatz von Hanf, Hanfbestandteilen und Hanfextrakten müssen jedoch verschiedene Punkte beachtet werden. Die folgende Auflistung ist nicht abschliessend.
- THC-Gehalt
Die verwendete Hanfpflanze ist arm an Delta-9-Tetrahydrocannabidiol (THC; < 1%). Diese Anforderung wird von allen in der EU zugelassen Hanfsorten für den landwirtschaftlichen Anbau erfüllt.
Hanfpflanzen, welche mittels einer neuartigen Züchtungsmethode gemäss Art. 15 LGV gewonnen wurden, sind jedoch bewilligungspflichtig.
Hanfprodukte (z.B. Hanfsamenöl, Hanfsamen, Hanftee) sowie Produkte mit Hanfbestandteilen (z.B. Teigwaren) dürfen die zulässigen Höchstgehalte von THC nicht überschreiten. Diese sind in der Kontaminantenverordnung geregelt.
- Bewilligungspflicht
Cannabinoidhaltige Hanfextrakte, Cannabinoidhaltige Extrakte anderer Pflanzen sowie synthetische Cannabinoide sind im Novel Food Katalog der EU gelistet. Sie werden als bewilligungspflichtige neuartige Lebensmittel eingestuft.
Wie Sie die Bewilligung beantragen können erfahren Sie auf der Seite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). - Anpreisungen
Im Anhang 14 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel LIV ist festgehalten, für welche Lebensmittel, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden dürfen.
Der Hanfinhaltsstoff CBD wird in dieser Liste nicht aufgeführt. Gesundheitsbezogene Anpreisungen für CBD sind daher verboten. Sie müssen vorgängig bewilligt werden.
Nährwertbezogene Angaben zu CBD (z.B. "reich an CBD") dürfen nur gemacht werden, wenn CBD in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemeinen wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 29 LIV). Derartige Nachweise fehlen derzeit.
CBD-haltige Kosmetika
Für einen legalen Einsatz von Hanf (Cannabis Sativa) in Kosmetika müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Die folgende Auflistung ist nicht abschliessend.
- THC-Gehalt
Die verwendete Hanfpflanze ist arm an Delta-9-Tetrahydrocannabidiol (THC; < 1%). Diese Anforderung wird von allen in der EU zugelassen Hanfsorten für den landwirtschaftlichen Anbau erfüllt. - Verbotene Bestandteile
Nicht alle Bestandteile der Hanfpflanze dürfen zur Herstellung von Kosmetika verwendet werden. Verboten ist die Verwendung von:
- Cannabis
- Cannabisharz
- Cannabisextrakten
- Cannabistinkturen
Unter «Cannabis» versteht man die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist.
Grundsätzlich erlaubt ist die Verwendung von:
- Samen und Blättern, wenn diese nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermischt sind
- CBD (synthetisch; natürlich soweit nicht aus «Cannabis» gewonnen) - Sicherheitsbewertung
Kosmetika, die unter Verwendung der erlaubten Hanfbestandteile hergestellt wurden, müssen sicher sein. Das heisst, die Unbedenklichkeit der einzelnen Zutaten und Inhaltsstoffe (z.B: CBD, THC) muss in einem Sicherheitsbericht belegt werden (Art. 4 der Verordnung über kosmetische Mittel VKos.)
Weitere rechtliche Vorgaben
- Das Produkt muss der Definition eines kosmetischen Mittels entsprechen (Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV).
- Medizinische und therapeutische Hinweise sind verboten (Art. 47 Abs. 3 LGV).
- Die Werbung für das Produkt muss mit der Zweckbestimmung eine Kosmetikums im Einklang stehen und die Kriterien nach Anhang 6 VKos erfüllen.
CBD-Hanf als Tabakersatzprodukt
Cannabisprodukte können als Tabakersatzprodukte vermarktet werden, wenn sie
- einen niedrigen THC-Gehalt aufweisen (< 1%),
- die Anforderungen an Tabakprodukte erfüllen, die sie ersetzen
- und vorab dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldet werden.
Personen, die am Strassenverkehr teilnehmen, sollten vom Konsum von Tabakersatzprodukten absehen.
Weitere Informationen zu Tabakersatzprodukten auf Hanfbasis finden Sie im Merkblatt «Produkte mit Cannabidiol (CBD) – Überblick und Vollzugshilfe». Beachten Sie auch die weiterführenden Links.
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