Ein zentraler Zweck der Lebensmittelgesetzgebung ist die Bereitstellung von Informationen, damit der Verbraucher einen möglichst informierten Kaufentscheid tätigen kann. Daher schreibt der Gesetzgeber Hinweis- und Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel vor.
Die allgemeinen (horizontalen) Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind in der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) geregelt. Sie dienen vor allem der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Gesundheit und Täuschung (z.B. Allergenkennzeichnung). Zu beachten ist, dass Kennzeichnungsanforderungen teilweise auch in den produktspezifischen Verordnungen geregelt sind. Beispielsweise müssen coffeinhaltige Getränke gemäss der Verordnung über Getränke zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen den Hinweis «coffeinhaltig» und allenfalls sogar einen Warnhinweis tragen.
Der Umfang der Kennzeichnungspflichten richtet sich zudem danach, ob Lebensmittel offen angeboten werden (z.B. Käsetheke, Gemüsestand) oder ob diese vorverpackt sind. Bei Letzteren handelt es sich im Prinzip um alle Lebensmittel, die im Verkaufsregal zur Selbstbedienung angeboten werden.
Vorverpackte Lebensmittel
Vorverpackte Lebensmittel müssen bei Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen mindestens in einer Amtssprache (D, F, I) beschriftet sein. Sämtliche Pflichtangaben sind zudem an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen.
Zu den obligatorischen Angaben zählen beispielsweise die Sachbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten, die Kenntlichmachung allergener Zutaten, das Haltbarkeitsdatum, die Angabe einer Adresse, das Produktionsland, das Warenlos sowie die Nährwertkennzeichnung.
Werden vorverpackte Lebensmittel Online angeboten, so müssen sämtliche Pflichtangaben auch auf der Online-Plattform vor Kaufabschluss zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen ist nur die Angabe des Warenloses und des Haltbarkeitsdatums.
Führt das AVSV auch Kennzeichnungsprüfungen durch?
Nein, in der Regel nicht.
Die Sicherstellung einer korrekten Kennzeichnung fällt in der Regel in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder der Firma, unter dessen Namen das Produkt vermarket wird.
Wir empfehlen die Kennzeichnung durch einen privatwirtschaftlichen Dienstleister prüfen zu lassen. Anbieter finden Sie im Internet, z.B. unter www.swisstestinglabs.ch.
Lebensmittel im Offenverkauf
Typische Anbieter von Lebensmitteln im Offenverkauf sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Immer häufiger werden auch im Detailhandel Lebensmittel im Offenverkauf angeboten.
Als Offenverkauf gelten alle Lebensmittel, die:
- nicht vorverpackt sind
- auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt werden (z.B. vakuumiertes Frischfleisch)
- im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe verpackt werden (z.B. Tagessalat im Take-away).
Grundsatz: Konsumentinnen und Konsumenten sollen bei offen verkauften Lebensmitteln über die gleichen Informationen verfügen, wie bei Vorverpackten. Diese Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware zur Verfügung stehen. Die Mehrheit der Informationen können durch eine fachkundige Person mündlich erfolgen.
Schriftlichkeit wichtiger Informationen: Gewisse Angaben, welche für Konsumentinnen und Konsumenten besonders wichtig sind, müssen auch bei Offenverkauf schriftlich erfolgen.
Gesetzliche Grundlagen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in der Verordnung betreffend der Information über Lebensmittel für alle Lebensmittel geregelt. Zu beachten sind zudem die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie entsprechende produktspezifische Verordnungen.
Anforderungen für bestimmte Lebensmittelgruppen sind in den jeweiligen produktspezifischen Verordnungen enthalten:
- Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12) neues Fenster
- Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH, SR 817.022.17) neues Fenster
- Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH, SR 817.022.108) neues Fenster
- Verordnung des EDI über Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE, SR 817.022.104) neues Fenster
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) neues Fenster
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