Die Standardisierte Erstbefragung (STEB) ist eine Befragung von Kindern und Jugendlichen, die bei einem Verdacht auf eine Misshandlung oder bei einer erwiesenen Misshandlung durchgeführt wird.
- Die STEB ist eine Befragung von Kindern oder Jugendlichen, die bei einem Verdacht auf eine Misshandlung durchgeführt wird.
- Die Befragung wird durch dafür geschulte Fachpersonen in einem speziell eingerichteten Raum durchgeführt.
- Sie wird in Bild und Ton aufgezeichnet.
- Die STEB ist ein Angebot des Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen im Rahmen der Strategie «Kindesschutz».
Die STEB wird durchgeführt, wenn im Moment noch keine Strafanzeige gemacht wird und die Aussicht besteht, dass das Kind oder der/die Jugendliche auch im Rahmen einer STEB Aussagen machen wird. Sie dient
- der Dokumentation von Aussagen über eine vermutete Misshandlung;
- bildet eine Grundlage für die Entscheidung darüber, wie das Kind am besten geschützt werden kann;
- kann als Beweissicherung für ein allfälliges späteres Strafverfahren dienen.
- Eine sorgeberechtigte Person muss mit der STEB einverstanden sein oder eine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die STEB muss vorliegen.
- Urteilsfähige Kinder oder Jugendliche können selber eine STEB verlangen.
- Den Auftrag für eine STEB können Fachpersonen kantonaler Fachinstitutionen oder regionaler Beratungsstellen geben. Die Fachpersonen beraten und unterstützen die Betroffenen und informieren sie über Ziele und Ablauf einer STEB. Nähere Informationen dazu finden Sie im Leitfaden zur STEB.
- Wenn Sie als Privatperson mit Aussagen von Kindern und Jugendlichen zu einer möglichen Misshandlung konfrontiert sind, können Sie sich an das Kinderschutzzentrum, Telefon 071 243 78 02, oder an eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle wenden.
Die Anmeldeunterlagen finden Sie als Download auf den Webseiten des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St.Gallen.
Auskünfte und Informationen erhalten Sie bei der STEB-Koordination.
- Die Aufnahmen sind Entscheidungsgrundlagen und können im Fall eines zivil- oder strafrechtlichen Verfahrens als Beweismittel dienen.
- Die STEB-Befragung wird ausserhalb des Strafverfahrens durchgeführt und gilt nicht als erste Befragung im Sinn des Opferhilfegesetzes.
- Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes und die Anforderungen des Strafprozesses werden beachtet, so dass die Aufnahmen gegebenenfalls in einem späteren Strafverfahren verwendet werden können.
Noch offene Fragen?
Selina Rietmann
Koordination Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendkoordination
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen