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Eine Praxisärztin/-arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) kann sich durch eine/n Stellvertreter/Stellvertreterin (StV) vertreten lassen, wenn sie/er ihre/seine Praxis aufgrund
• Krankheit
• Ferien
• Kongressreise
• Fortbildung
• Mutterschaft
vorübergehend nicht selbst führen kann.

Dabei ist ausgeschlossen, dass die/der zu vertretende Praxisärztin/-arzt während der Dauer der Stellvertretung in der Schweiz medizinisch tätig ist.

Für diese Stellvertretung benötigt es eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen.

Keine Bewilligung muss eingeholt werden, wenn die/der StV über eine eigene BAB und OKP-Zulassung des Kantons St.Gallen verfügt und über seine eigene ZSR-Nummer abrechnet.

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Gesundheitsdepartement

Kantonsarztamt

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen