Eine Praxisärztin/-arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) kann sich durch eine/n Stellvertreter/Stellvertreterin (StV) vertreten lassen, wenn sie/er ihre/seine Praxis aufgrund
• Krankheit
• Ferien
• Kongressreise
• Fortbildung
• Mutterschaft
vorübergehend nicht selbst führen kann.
Dabei ist ausgeschlossen, dass die/der zu vertretende Praxisärztin/-arzt während der Dauer der Stellvertretung in der Schweiz medizinisch tätig ist.
Für diese Stellvertretung benötigt es eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen.
Keine Bewilligung muss eingeholt werden, wenn die/der StV über eine eigene BAB und OKP-Zulassung des Kantons St.Gallen verfügt und über seine eigene ZSR-Nummer abrechnet.
Es gelten die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen wie für die Erteilung einer BAB. D. h. in fachlicher Hinsicht müssen die StV über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom und einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 25 Bst. A VMB; MedBG), der demjenigen der zu vertretenden Arztpraxis entspricht.
Die StV führen die Praxis im Namen und über die ZSR-Nummer der vertretenen Person, aber in eigener fachlicher Verantwortung.
Die StV sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich am Notfalldienst der Ärztegesellschaft des Kantons St.Gallen zu beteiligen (Art. 50 GesG).
Bitte beachten: Die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen für ausländische Staatsangehörige ersetzen die notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligungen nicht. Diese müssen separat beim Migrationsamt eingeholt werden.
Die Dauer der Stellvertretung ist auf insgesamt 6 Monate pro Kalenderjahr beschränkt. Bei Vorliegen dringender Gründe, ist eine Verlängerung möglich.
Für die Bewilligung wird eine Gebühr von Fr. 200.—erhoben.
Allgemeines
Für die Stellvertretung in der Praxis benötigt es eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen.
Das Gesuch mit den notwendigen Beilagen muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt der StV vollständig eingereicht werden.
Sind die verlangten Beilagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung eingereicht werden.
Fehlen bei Einreichung des Gesuchs notwendige Angaben oder Beilagen kann dies zu einer Verzögerung der Bewilligungserteilung führen.
Einzureichende Dokumente
- Komplett ausgefülltes und signiertes Formular „Gesuch Stellvertreterbewilligung Ärztin / Arzt und Zahnärztin / Zahnarzt“
- In Kopie:
- Arztdiplom, evtl. Doktortitel
- Weiterbildungstitel, welche die StV übernehmen soll
- Bei ausländischen Dokumenten zusätzlich Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bern
- Curriculum
- Identitätskarte (beide Seiten) oder Pass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis
- Strafregisterauszug im Original oder als eine online überprüfbare Kopie (nicht älter als sechs Monate); bestellbar unter EJPD Strafregisterauszüge
Noch offene Fragen?
Kantonsarztamt
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen