Privatspitäler im Kanton St.Gallen können eine Assistenzärztin oder einen Assistenzarzt anstellen und ausbilden. Je nach Ausbildungsanerkennung der FMH der Ärztin/Arztes, die/der als Ausbildnerin/Ausbildner tätig ist, wird diese Zeit zwischen 1-3 Jahren an die Facharztausbildung der Assistentin/des Assistenten angerechnet.
In Privatspitälern sind Assistenzärztinnen/-ärzte in folgenden Bereichen denkbar: Notfallaufnahme, Bettenstationen und Ambulatorien. Um Assistenzärztinnen/-ärzte in einem dieser Bereiche anzustellen, muss der entsprechende Bereich eine zertifizierte Weiterbildungsstätte der FMH sein.
Belegärztinnen/-ärzte, deren Arztpraxen oder medizinische Institute als zertifizierte Weiterbildungsstätten der FMH gelten, können Assistenzärztinnen/-ärzte als Praxisassistentinnen und Praxisassistenten anstellen. Diese Assistenzärztinnen/-ärzte können bei der Betreuung der stationären Patientinnen und Patienten der Belegärztinnen/-ärzte im Spital mitwirken. Sie sind jedoch nicht vom Spital angestellt und können entsprechend nicht andere Spitalpatientinnen und –patienten betreuen.
Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) und einer entsprechenden Ausbildungsanerkennung der FMH können Assistenzärztinnen/-ärzte ausbilden.
Die Ärztinnen/Ärzte müssen die Assistenzärztinnen/-ärzte fachlich beaufsichtigen. Sie dürfen den Assistenzärztinnen/-ärzten nur Verrichtungen übertragen, zu denen sie selber auch berechtigt sind und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern (Art. 22 VMB). Die volle medizinische Verantwortung für die Patientenbehandlung obliegt weiterhin den Praxisärztinnen/-ärzten.
Assistenzärztinnen/-ärzte müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügen und sich noch in Weiterbildung für einen spezifischen Fachbereich befinden. Dieser Fachbereich muss demjenigen der Arztpraxis, bzw. den Praxisärztinnen/-ärzten, entsprechen (Art. 26 VMB).
Ausländische Assistenzärztinnen/-ärzte müssen zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und im MedReg eintragen lassen (Art. 33a MedBG; Informationen zum Spracheintrag im Medizinalberuferegister).
Bitte beachten: Die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen für ausländische Staatsangehörige ersetzen die notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligungen nicht. Diese müssen separat beim Migrationsamt eingeholt werden.
Diese richtet sich nach der Anerkennung der Praxisärztin/-arztes gemäss Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten.
Es ist jedoch beispielsweise bei einer angegebenen Dauer von einem Jahr möglich, diese bei einem Arbeitspensum von 50% auf zwei Jahre zu erstrecken.
Pro Vollzeitstelle der Ärztin/Arztes können maximal 400 Stellenprozent Assistenzärztinnen/-ärzte bewilligt werden. (Art. 26 Abs. 4 VMB).
Für die Bewilligung wird eine Gebühr von Fr. 200.—erhoben.
Allgemeines
Für die Anstellung von Assistenzärztinnen/-ärzte in der Praxis benötigt es eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen.
Das Gesuch mit den notwendigen Beilagen muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Stellenantritt eingereicht werden.
Sind die verlangten Beilagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung eingereicht werden.
Fehlen bei Einreichung des Gesuchs nötige Angaben oder Beilagen kann dies zu einer Verzögerung der Bewilligungserteilung führen.
Einzureichende Dokumente
- Komplett ausgefülltes Formular
- In Kopie:
- Arztdiplom, evtl. Doktortitel
- Bei ausländischen Dokumenten zusätzlich Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bern
- Curriculum
- Identitätskarte (beide Seiten) oder Pass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis (wenn vorhanden)
- Strafregisterauszug im Original oder als eine online überprüfbare Kopie (nicht älter als sechs Monate); bestellbar unter EJPD Strafregisterauszüge
Noch offene Fragen?
Kantonsarztamt
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen