Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Grundsätzlich dürfen sie ohne Einwilligung keine Informationen an Dritte weitergeben.
Die Schweigepflicht entfällt, wenn
- die Gesundheitsfachperson durch die berechtigte Person oder durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt wurde, Informationen an Dritte weiterzugeben
- aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht
Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB
Nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) werden Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB).
Berufsgeheimnis nach Art. 17 VBG
Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (sGS 312.1; abgekürzt VBG) bewahrt, wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
Als Berufe der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 17 VBG gelten:
- Osteopathin und Osteopath
- Drogistin und Drogist
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- Hebamme und Entbindungspfleger
- Pflegefachperson
- Psychotherapeutin und Psychotherapeut
- Klinische Psychologin und klinischer Psycholog
- Zahntechnikerin und Zahntechniker
- Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
- Augenoptikerin und Augenoptiker
- Podologin und Podologe
- Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin
- Logopädin und Logopäde
- Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur
- Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
- Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
Entbindungsgesuch
Das Gesuch ist von der betreffenden Gesundheitsfachperson unterzeichnet einzureichen. Einzige Ausnahme gilt gemäss Art. 448 Abs. 2 ZGB für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
Da das Entbindungsgesuch vertrauliche und geheime Informationen enthält, ist es grundsätzlich auf dem Postweg an das Gesundheitsdepartement zu richten.
Die elektronische Übermittlung (Email) ist nur zulässig, falls die Zustellung über eine KOMSG- oder HIN-Emailadresse erfolgt.
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