Die ausserordentliche Assistenzbewilligung wird Personen erteilt, die über ein ausländisches Arztdiplom verfügen, das in der Schweiz nicht anerkennbar ist. Sie haben die Möglichkeit, durch den Nachweis einer klinischen Tätigkeit in der Schweiz direkt zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zugelassen zu werden, um das eidgenössische Diplom in Humanmedizin zu erwerben.
Für die klinische Tätigkeit als ausserordentliche Assistenz unter fachlicher Aufsicht im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich wird seit dem 1. März 2023 eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen benötigt. Es muss ein Gesuch zur Erteilung einer ausserordentlichen Assistenzbewilligung gestellt werden.
Hinweis:
Falls Sie bereits vor dem 1. März in einem öffentlich-rechtlichen Spital als Assistenzärztin oder Assistenzarzt tätig waren, müssen Sie ebenfalls per 1. März 2023 ein Gesuch für eine ausserordentliche Assistenz stellen. Bis zum Erhalt des Bescheides dürfen Sie weiterhin als Assistenzärztin oder Assistenzarzt arbeiten. Ohne ausserordentliche Assistenzbewilligungen zur klinischen Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht dürfen Sie ansonsten im Kanton St.Gallen nicht mehr tätig sein.
Das Kantonsarztamt St.Gallen erteilt die ausserordentliche Assistenzbewilligungen zur klinischen Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht Personen, die keinen schweizerischen Studienabschluss in Humanmedizin haben, sofern diese über ein bei der MEBEKO registriertes ausländisches Diplom und die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Sprachnachweis
Der Sprachnachweis muss mit dem Gesuch um Bewilligung der klinischen Tätigkeit als ausserordentliche Assistenz dem Kantonsarztamt St.Gallen eingereicht werden. Ein Sprachnachweis für Deutsch einer Schweizer Sprachschule mit dem Niveau C1 oder Deutsch als Muttersprache oder Ausbildungssprache wird vorausgesetzt. Deutsch gilt als Ausbildungssprache, wenn das Diplom als Ärztin/Arzt auf Deutsch erworben wurde oder Deutsch ein Grundlagenfach der schweizerischen gymnasialen Matur war (Art. 33a MedBG; Informationen zum Spracheintrag im Medizinalberuferegister).
Registrierung im Medizinalberuferegister
Alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen müssen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zur Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen des Bundesamtes für Gesundheit. Die Registrierungsbestätigung muss mit dem Gesuch um Bewilligung der klinischen Tätigkeit als ausserordentliche Assistenz dem Kantonsarztamt St.Gallen eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen für ausländische Staatsangehörige die notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligungen nicht ersetzen. Diese müssen separat beim Migrationsamt eingeholt werden.
Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung in eigener Praxis im Kanton St.Gallen können in der eigenen Praxis ausserordentliche Assistenzärztinnen und Assistenzärzte anstellen und ausbilden. Sie müssen die ausserordentlichen Assistenzärztinnen und Assistenzärzte fachlich beaufsichtigen. Sie dürfen diesen nur Verrichtungen übertragen, zu denen sie selber auch berechtigt sind und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern (Art. 22 VMB). Die volle medizinische Verantwortung für die Patientenbehandlung obliegt weiterhin den Praxisärztinnen und Praxisärzten.
Pro Vollzeitstelle der Praxisärztinnen/-ärzte dürfen maximal 200 Stellenprozent ordentliche oder ausserordentliche Assistenzärztinnen/-ärzte ausgebildet werden. (Art. 26 Abs. 4 VMB).
In allen Spitälern sind ausserordentliche Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in folgenden Bereichen denkbar: Notfallaufnahme, Bettenstationen und Ambulatorien.
In Privatspitälern können pro Vollzeitstelle der ausbildenden Ärztinnen und Ärzte maximal 400 Stellenprozent ordentliche oder ausserordentliche Assistenzärztinnen und Assistenzärzte bewilligt werden. (Art. 26 Abs. 4 VMB).
Belegärztinnen und Belegärzte können ausserordentliche Assistenzärztinnen und Assistenzärzte als Praxisassistentinnen und Praxisassistenten anstellen. Die ausserordentlichen Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können bei der Betreuung der stationären Patientinnen und Patienten der Belegärztinnen und der Belegärzte im Spital mitwirken. Sie sind jedoch nicht vom Spital angestellt und können entsprechend nicht andere Spitalpatientinnen und Spitalpatienten betreuen.
Die ausserordentliche Assistenz wird auf die Dauer der klinischen Tätigkeit beschränkt, die für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erforderlich ist. Der geplante Beschäftigungsgrad wird dabei berücksichtigt. Die Bewilligung wird regulär bei einem Beschäftigungsgrad von 100% auf drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann die Bewilligung einmalig um zwei Jahre verlängert werden.
Für diese Bewilligung wird eine Gebühr zwischen Fr. 200.— bis Fr. 400.— erhoben.
Gesuch um Bewilligung der klinischen Tätigkeit als ausserordentliche Assistenz
- Für die klinische Tätigkeit als ausserordentliche Assistenz unter fachlicher Aufsicht wird eine Bewilligung des Kantonsarztamtes St.Gallen benötigt.
- Das Gesuch mit den notwendigen Beilagen muss spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Stellenantritt eingereicht werden.
- Falls Sie bereits vor dem 1. März in einem öffentlich-rechtlichen Spital als Assistent oder Assistentin tätig waren, müssen Sie ebenfalls per 1. März 2023 ein Gesuch für eine ausserordentliche Assistenz stellen. Bis zum Erhalt des Bescheides dürfen Sie weiterhin als Assistentin oder Assistent arbeiten.
- Sind die verlangten Beilagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung eingereicht werden.
- Fehlen bei Einreichung des Gesuchs nötige Angaben oder Dokumente kann dies zu einer Verzögerung der Bewilligungserteilung führen.
Einzureichende Dokumente
- Komplett ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Gesuchformular für eine ausserordentliche Assistenzbewilligung“
- Kopie des Arztdiploms und falls vorhanden, Kopie des Doktordiploms
- Kopie der Bestätigung der Registrierung im Medizinalberuferegister durch die Medizinalberufekommission MEBEKO, Bern
- Curriculum vitae
- Sprachnachweis für Deutsch einer Schweizer Sprachschule mit dem Niveau C1 oder Deutsch als Muttersprache oder Ausbildungssprache
- Kopie Identitätskarte (beide Seiten) oder Pass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Kopie Ausländerausweis (falls vorhanden)
- Strafregisterauszug im Original oder als eine online überprüfbare Kopie (nicht älter als sechs Monate); bestellbar unter EJPD Strafregisterauszüge
oder - Strafregisterauszug des Landes/der Länder in welchem Sie sich in den letzten 5 Jahren mehrheitlich aufgehalten haben (nicht älter als sechs Monate).
Gesuch einreichen
Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Gesuch ausserordentliche Assistenzbewilligung“ sowie die oben aufgelisteten Dokumente per Mail an info.kantonsarztamt@sg.ch ein.
Noch offene Fragen?
Gesundheitsdepartement
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen