Der Betrieb einer Drogerie erfordert eine Betriebsbewilligung und gegebenenfalls eine Herstellungsbewilligung der Kantonsapotheke des Kantons St.Gallen. Das Gesuch erfolgt schriftlich mit einem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular. Anlässlich einer Inspektion werden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung überprüft. Die Bewilligungen sind persönlich und standortgebunden.
Betriebsbewilligung & Herstellungsbewilligung
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn
- ein geeignetes Qualitätssicherungssystem unterhalten wird;
- die personellen, räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind;
- die Regeln der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen eingehalten werden.
Die Leiterin oder der Leiter
- darf keine weiteren Drogerien führen;
- ist während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend;
muss bei Abwesenheit für eine Stellvertretung sorgen.
Berufsausübungsbewilligung
Bevor eine Betriebsbewilligung beantragt werden kann, ist eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons St.Gallen für die Leiterin oder den Leiter der Drogerie erforderlich.
Für die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, einschliesslich Herstellung von Arzneimitteln und Inspektion, werden je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von Fr. 550.- bis Fr. 1'500.- erhoben.
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Kantonsapotheke
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen